{"id":335,"date":"2013-01-23T10:01:51","date_gmt":"2013-01-23T09:01:51","guid":{"rendered":"http:\/\/bohn-kanzlei.de\/?p=335"},"modified":"2013-01-23T20:06:33","modified_gmt":"2013-01-23T19:06:33","slug":"ehegattenunterhalt-soll-nachjustiert-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/ehegattenunterhalt-soll-nachjustiert-werden","title":{"rendered":"Ehegattenunterhalt soll nachjustiert werden"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a7 1578b I BGB<\/strong> soll zuk\u00fcnftig lauten:<br \/>\n&#8220;Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh\u00e4ltnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w\u00e4re. Dabei ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit eingetreten sind, f\u00fcr den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer der Ehe unbillig w\u00e4re. Nachteile im Sinne des Satzes 2 k\u00f6nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsf\u00fchrung und Erwerbst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Ehe ergeben.&#8221;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit der Gesetzes\u00e4nderung zum nachehelichen Unterhalt wird klargestellt, inwieweit Unterhaltsanspr\u00fcche der H\u00f6he nach oder zeitlich zu beschr\u00e4nken sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit dem neu geschaffenen \u00a7 1578b des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hatte die Unterhaltsrechtsreform von 2008 eine Billigkeitsregelung eingef\u00fcgt, die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsanspr\u00fcchen erm\u00f6glicht. Insbesondere im Hinblick auf die Beschr\u00e4nkung von Unterhaltsanspr\u00fcchen nach Scheidung sogenannter \u201eAltehen\u201c geriet die Vorschrift in die Diskussion. Solche Ehen, die lange vor der Reform von 2008 geschlossen wurden, sind oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauenehe gepr\u00e4gt. Im Vertrauen auf die Fortgeltung des alten Unterhaltsrechts und damit auf eine lebenslange Absicherung haben Frauen oft in eine Aufgabenteilung eingewilligt, die ihnen die F\u00fchrung des Haushalts und meist auch die Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder zuweist, w\u00e4hrend der Ehemann das Erwerbseinkommen beisteuert und seine berufliche Karriere f\u00f6rdert. Nach Scheidung einer solchen Ehe steht die Frau mangels beruflicher Ausbildung und in Anbetracht ihres bereits fortgeschrittenen Alters oft ohne reale Aussicht auf ein angemessenes Erwerbseinkommen da. Dennoch haben die Instanzgerichte nach Inkrafttreten der Reform auch die aus diesen Ehen resultierenden Unterhaltsanspr\u00fcche oft rigide beschr\u00e4nkt, ohne dem Gesichtspunkt der langen Ehedauer Bedeutung beizumessen. Das wird vielfach als ungerecht empfunden. Es ist der Eindruck entstanden, dass beim Fehlen ehebedingter Nachteile die nachehelichen Unterhaltsanspr\u00fcche oftmals \u201eautomatisch\u201c befristet werden, ohne dass die weiteren Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Ehe, bei der Billigkeitsabw\u00e4gung Beachtung finden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine solche \u201eautomatische\u201c Beschr\u00e4nkung entsprach nicht der Intention des Reformgesetzgebers von 2008. Auch der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzul\u00e4ssig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschr\u00e4nkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarit\u00e4t unbillig erschiene (Entscheidung XII ZR 202\/08 vom 6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Diese Linie verfolgen \u2013 soweit ersichtlich \u2013 jetzt auch die Instanzgerichte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vor diesem Hintergrund wird nunmehr die Ehedauer als weiterer Billigkeitsma\u00dfstab bei der Bemessung von Unterhaltsanspr\u00fcchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in \u00a7 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB aufgenommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums v. 14.12.2012 finden Sie <a href=\"http:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2012\/20121214_Haager_Uebereinkommen.html\" target=\"_blank\">hier<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1578b I BGB soll zuk\u00fcnftig lauten: &#8220;Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh\u00e4ltnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung &hellip; <a href=\"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/ehegattenunterhalt-soll-nachjustiert-werden\">Continue reading <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[6],"tags":[],"class_list":["post-335","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-artikel"],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/335","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=335"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/335\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":339,"href":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/335\/revisions\/339"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=335"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=335"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=335"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}