{"id":343,"date":"2013-01-24T16:20:25","date_gmt":"2013-01-24T15:20:25","guid":{"rendered":"http:\/\/bohn-kanzlei.de\/?p=343"},"modified":"2013-01-24T16:20:25","modified_gmt":"2013-01-24T15:20:25","slug":"bgh-begrenzt-elternunterhaltsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/bgh-begrenzt-elternunterhaltsanspruch","title":{"rendered":"BGH begrenzt Elternunterhaltsanspruch"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Wenn Eltern aufgrund eines Umzugs in ein Alten- oder Pflegeheim bed\u00fcrftig werden, k\u00f6nnen auch Kinder zur Unterst\u00fctzung ihrer Eltern im Rahmen des Elternunterhalts herangezogen werden. Berechnungsbasis ist dabei das Familieneinkommen des Kindes. \u00c4mter und Gerichte bewerteten dabei bisher unterschiedlich, in welcher H\u00f6he der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes eine eigene Altersvorsorge treffen kann. Ebenfalls unterschiedlich wurde geregelt, wie viel Unterhalt das Kind, wenn es nicht selbst verdient, aus dem &#8220;Taschengeldanspruch&#8221; gegen\u00fcber dem Ehepartner zahlen muss.<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 12. Dezember 2012 (AZ: XII ZR 43\/11, ver\u00f6ffentlicht am 21.01.2013) den Elternunterhalt weitgehender begrenzt, als dies bislang in der Praxis \u00fcblich war. Etliche unterhaltspflichtige Kinder werden aufgrund dieser Entscheidung eine Absenkung ihrer Unterhaltspflicht verlangen k\u00f6nnen. So werden sich die Aussagen des BGH zum Elternunterhalt aus Taschengeld und zur Altersvorsorge der Ehegatten unterhaltsmindernd auswirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das unterhaltspflichtige Kind kann bis zu f\u00fcnf Prozent seines sozialversicherungs-pflichtigen und 25 Prozent seines nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommens als Altersvorsorge ansparen, ohne dass diese Betr\u00e4ge bei der Berechnung des Elternunterhalts ber\u00fccksichtigt werden. Der neuen BGH-Rechtsprechung zufolge gelten diese Pauschalbetr\u00e4ge jedoch nicht f\u00fcr den Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes. Sein Aufwand f\u00fcr die Altersvorsorge ist auch bei h\u00f6heren Betr\u00e4gen bei der Unterhaltsberechnung zu ber\u00fccksichtigen. Allerdings muss dessen Altersvorsorge tats\u00e4chlich erbracht werden und in einem vern\u00fcnftigen Rahmen bleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Soweit ein Ehepartner kein eigenes Einkommen erzielt, hat er gegen\u00fcber dem anderen Partner einen Anspruch auf Taschengeld aus dem Familieneinkommen. Unterschiedlich bewertet wurde bisher, ob und in welcher H\u00f6he der einkommenslose Ehepartner Elternunterhalt aus seinem Taschengeld zahlen muss. Der BGH hat klargestellt, dass das Taschengeld die pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnisse des nicht Berufst\u00e4tigen befriedigen soll und ein Teil des Taschengeldes anrechnungsfrei bleiben muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dar\u00fcber hinaus hat der BGH f\u00fcr das unterhaltspflichtige Kind Verbesserungen des Wohnvorteils in einer eigenen Immobilie und bei der Heranziehung von Kapitaleink\u00fcnften geschaffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dar\u00fcber hinaus hat der BGH auch im Hinblick auf die Ber\u00fccksichtigung des Wohnvorteils beim Bewohnen einer eigenen Immobilie durch das unterhaltspflichtige Kind und bei der Heranziehung von Kapitaleink\u00fcnften eine f\u00fcr den Unterhaltspflichtigen g\u00fcnstige Entscheidung getroffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Christiane Bohn, Rechtsanw\u00e4ltin<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn Eltern aufgrund eines Umzugs in ein Alten- oder Pflegeheim bed\u00fcrftig werden, k\u00f6nnen auch Kinder zur Unterst\u00fctzung ihrer Eltern im Rahmen des Elternunterhalts herangezogen werden. 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