{"id":469,"date":"2013-08-04T11:12:42","date_gmt":"2013-08-04T09:12:42","guid":{"rendered":"http:\/\/bohn-kanzlei.de\/?p=469"},"modified":"2013-08-04T11:17:11","modified_gmt":"2013-08-04T09:17:11","slug":"ehebedingter-nachteil-bei-arbeitsplatzwechsel-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/en\/ehebedingter-nachteil-bei-arbeitsplatzwechsel-2","title":{"rendered":"Ehebedingter Nachteil bei Arbeitsplatzwechsel"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 13.03.2013 nochmals mit dem ehebedingten Nachteil im Sinne des \u00a7 1578 b BGB, von folgendem Fall ausgehend, befasst:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><i>W\u00e4hrend der Ehe arbeiteten die Eheleute im gleichen Betrieb mit etwa gleichen Karrierechancen. Als die gemeinsame Tochter eingeschult wurde, wechselte die Ehefrau zum Zwecke der besseren Versorgung ihres Kindes zu einem der Schule der Tochter wesentlich n\u00e4her gelegenen Arbeitsplatz. Hierdurch erlitt sie allerdings nicht unerhebliche Einkommenseinbu\u00dfen. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit und Scheidung der Ehe geht die Ehefrau wieder einer vollzeitigen Arbeit nach. Ihr Verdienst liegt allerdings deutlich unter dem Niveau, das sie h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen, wenn sie ihre Karriere bei dem urspr\u00fcnglichen Arbeitgeber nicht aufgegeben h\u00e4tte. <\/i><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt ein ehebedingter Nachteil im Sinne des \u00a7 1578 b BGB nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit absieht oder eine bereits ausge\u00fcbte Erwerbst\u00e4tigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unter einem ehebedingten Nachteil versteht man den Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der im Laufe der Ehe deshalb entstanden ist, weil der Unterhaltsberechtigte wegen der internen Rollenverteilung meistens weniger oder gar nicht erwerbst\u00e4tig war, da sich dieser haupts\u00e4chlich um die Erziehung und Betreuung der Kinder und den Haushalt k\u00fcmmerte. Der Zeitpunkt ab dem diese Verteilung der Rollen galt ist dabei unerheblich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wichtig ist die tats\u00e4chliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsf\u00fchrung, weshalb der Unterhaltspflichtige nicht einwenden kann, dass er den unterhaltsberechtigten Ehegatten im Laufe der Ehe vergeblich dazu aufgefordert habe eine Berufst\u00e4tigkeit aufzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs ist ein Nachteil nur dann nicht ehebedingt, wenn der Erwerbsnachteil nicht mit der Ehegestaltung zusammenh\u00e4ngt. Dies w\u00e4re zum Beispiel der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschlie\u00dflich wegen einer von ihm pers\u00f6nlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten K\u00fcndigung von Seiten des Arbeitgebers aufgegeben oder verloren h\u00e4tte.<\/p>\n<p><i>Beschluss des BGH vom 13.03.2013, <\/i><i>Az XII ZB 271\/12<br \/>\n<\/i><i><\/i><\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">Christiane Bohn, Rechtsanw\u00e4ltin<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 13.03.2013 nochmals mit dem ehebedingten Nachteil im Sinne des \u00a7 1578 b BGB, von folgendem Fall ausgehend, befasst: W\u00e4hrend der Ehe arbeiteten die Eheleute im gleichen Betrieb mit etwa gleichen Karrierechancen. 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