{"id":350,"date":"2013-02-08T15:38:38","date_gmt":"2013-02-08T14:38:38","guid":{"rendered":"http:\/\/bohn-kanzlei.de\/?p=350"},"modified":"2013-02-08T15:38:38","modified_gmt":"2013-02-08T14:38:38","slug":"kosten-der-scheidung-steuerlich-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/ro\/kosten-der-scheidung-steuerlich-absetzbar","title":{"rendered":"Kosten der Scheidung und eines Zivilprozesses sind steuerlich absetzbar"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Scheidungskosten waren bislang als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gem. \u00a7 33 EStG nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang abzugsf\u00e4hig. Diese zuvor vertretene Ansicht wurde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (Entscheidung vom 12.05.2011; Az.: VI R 42\/10) ge\u00e4ndert. Anwalts- und Gerichtskosten k\u00f6nnen jetzt steuerlich geltend gemacht werden. Bisher konnten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich nur die Anwalts- und Gerichtskosten f\u00fcr die Ehescheidung selbst inklusive Versorgungsausgleich anerkannt werden. Dagegen wurden sonstige Anwalts- und Gerichtskosten nicht mehr ber\u00fccksichtigt, soweit sie im Zuge von gerichtlichen oder au\u00dfergerichtlichen Regelungen des Unterhalts, des Zugewinnausgleichs, der Verm\u00f6gens-auseinandersetzung etc. entstanden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12.05.2011 (Az.: VI R 42\/10) ergibt sich, dass nunmehr auch solche Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abzugsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anders als zuvor sieht der BFH die Kosten eines Zivilprozesses nicht mehr als Folge eines freiwillig eingegangenen Kostenrisikos an, sondern unter Hinweis auf das staatliche Gewaltmonopol als notwendige Ausgaben zur Durchsetzung oder Abwehr von Anspr\u00fcchen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach der Urteilsbegr\u00fcndung k\u00f6nnen beide Parteien die aus Zivilprozessen resultierenden Kosten unabh\u00e4ngig vom Gegenstand des Prozesses steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Weiter m\u00fcssen die Kosten notwendig sein und d\u00fcrfen einen angemessenen Betrag nicht \u00fcberschreiten. Leistungen von Rechtschutzversicherungen sind als Vorteile anzurechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Folgerichtig m\u00fcssten auch die Kosten f\u00fcr alle im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehenden Verfahren, aber auch sonstige Zivilprozesse zwischen den Ehegatten z.B. wegen Trennungsunterhalt, Gesamtschuldnerausgleich u.s.w. abzugsf\u00e4hig sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Greift man die Argumentation des BFH auf, spricht einiges daf\u00fcr, dass auch die Kosten f\u00fcr eine au\u00dfergerichtliche Einigung ebenfalls als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend gemacht werden k\u00f6nnen. \u00a7 133 I Nr. 2 FamFG verlangt schlie\u00dflich, dass sich die Beteiligten bereits in der Antragsschrift zu einer m\u00f6glichen Einigung \u00fcber die dort genannten Folgesachen \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"text-decoration: underline;\">Tipp:<\/span> Die neue Rechtsprechung gilt f\u00fcr alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheide.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wurde bereits eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abgegeben oder liegt sogar bereits ein Bescheid vor, kann gegen diesen innerhalb von einem Monat Einspruch eingelegt werden. Im Rahmen des Einspruchs m\u00fcssen dann die Scheidungskosten unter Hinweis auf die ge\u00e4nderte Rechtsprechung angef\u00fchrt und belegt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach Ablauf der Einspruchsfrist kommt eine \u00c4nderung nur noch in Betracht, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung steht oder im Hinblick auf die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastung als \u201evorl\u00e4ufig\u201c gekennzeichnet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wegen der bei \u00a7 33 EStG zu ber\u00fccksichtigenden zumutbaren Eigenbelastung sollten die Scheidungskosten m\u00f6glichst in <span style=\"text-decoration: underline;\">einem <\/span>Jahr bezahlt und geltend gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Christiane Bohn, Rechtsanw\u00e4ltin<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Scheidungskosten waren bislang als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gem. \u00a7 33 EStG nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang abzugsf\u00e4hig. 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