{"id":480,"date":"2013-08-12T18:12:01","date_gmt":"2013-08-12T16:12:01","guid":{"rendered":"http:\/\/bohn-kanzlei.de\/?p=480"},"modified":"2014-05-14T14:37:22","modified_gmt":"2014-05-14T12:37:22","slug":"bgh-begrenzt-unterhaltspflicht-leistungsfahigkeit-zur-zahlung-von-elternunterhalt-bei-pflegkostenregress","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/ro\/bgh-begrenzt-unterhaltspflicht-leistungsfahigkeit-zur-zahlung-von-elternunterhalt-bei-pflegkostenregress","title":{"rendered":"BGH begrenzt Unterhaltspflicht-Leistungsf\u00e4higkeit zur Zahlung von Elternunterhalt bei Pflegkostenregress"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der u.a. f\u00fcr Familiensachen zust\u00e4ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob der Antragsgegner (zahlungspflichtiger Sohn) aus seinem Einkommen oder Verm\u00f6gen Elternunterhalt schuldet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollst\u00e4ndig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen kann, gew\u00e4hrt der Antragsteller (Sozialamt der Stadt F\u00fcrth) ihr Leistungen der Sozialhilfe. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller die Erstattung der in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geleisteten Betr\u00e4ge. Die Beteiligten streiten allein dar\u00fcber, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Verm\u00f6gen leistungsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in H\u00f6he von 27.497,92 \u20ac, woraus das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.121 \u20ac errechnet hat. Er ist Eigent\u00fcmer einer aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung, deren Wohnvorteil das Oberlandesgericht mit 339,02 \u20ac ermittelt hat. Au\u00dferdem ist der Antragsgegner h\u00e4lftiger Miteigent\u00fcmer eines Hauses in Italien, dessen anteiliger Wert vom Antragsteller mit 60.000 \u20ac angegeben ist, und verf\u00fcgt \u00fcber zwei Lebensversicherungen mit Werten von 27.128,13 \u20ac und 5.559,03 \u20ac sowie \u00fcber ein Sparguthaben von 6.412,39 \u20ac. Eine weitere Lebensversicherung hatte der Antragsgegner gek\u00fcndigt und deren Wert zur Begleichung von Verbindlichkeiten verwendet, die auf dem Haus in Italien lasteten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller r\u00fcckst\u00e4ndigen Unterhalt in H\u00f6he von insgesamt 5.497,78 \u20ac zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die auf weiteren Unterhalt gerichtete Beschwerde des Antragstellers zur\u00fcckgewiesen und &#8211; auf die Beschwerde des Antragsgegners &#8211; den Antrag vollst\u00e4ndig abgewiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der Eink\u00fcnfte und Nutzungsvorteile des Antragsgegners von insgesamt rund 1.460 \u20ac seine Leistungsf\u00e4higkeit verneint, weil der damals f\u00fcr den Elternunterhalt geltende, ihm zu belassende Selbstbehalt von 1.500 \u20ac nicht \u00fcberschritten sei. Diese Ausf\u00fchrungen sind nicht rechtsfehlerfrei, weil schon das Nettoeinkommen nicht fehlerfrei ermittelt wurde. Au\u00dferdem betrug der Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts f\u00fcr die hier relevante Zeit lediglich 1.400 \u20ac und wurde erst sp\u00e4ter zum 1. Januar 2011 auf 1.500 \u20ac und zum 1. Januar 2013 auf 1.600 \u20ac erh\u00f6ht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner mit monatlich 67,20 \u20ac angegebenen Fahrtkosten f\u00fcr Besuche bei seiner Mutter unber\u00fccksichtigt gelassen, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass diese Kosten abzusetzen sind, weil die Besuche einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen. Ob auf dieser Grundlage eine Unterhaltspflicht aus dem Einkommen unter Ber\u00fccksichtigung des Wohnvorteils des Antragsgegners besteht, wird das Oberlandesgericht erneut pr\u00fcfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von besonderer Bedeutung sind allerdings die weiteren Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Verm\u00f6gens im Rahmen des Elternunterhalts. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grunds\u00e4tzlich auch den Stamm seines Verm\u00f6gens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einschr\u00e4nkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu ber\u00fccksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gef\u00e4hrden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tige Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorge-verm\u00f6gen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: black; font-family: Arial, Helvetica, sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman';\">Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersverm\u00f6gens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grunds\u00e4tzlich unber\u00fccksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. \u00dcbersteigt das sonstige vorhandene Verm\u00f6gen ein \u00fcber die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen gesch\u00fctztes Altersvorsorgeverm\u00f6gen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Verm\u00f6gensstamm nicht in Betracht. Da das Oberlandesgericht allerdings auch das Altersvorsorgeverm\u00f6gen nicht fehlerfrei berechnet hat, wird es dieses und die Bemessung eines zus\u00e4tzlich zu belassenden Notgroschens erneut zu pr\u00fcfen haben.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">Christiane Bohn, Rechtsanw\u00e4ltin<span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\"><span style=\"color: black; font-size: 12pt; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-bidi-font-weight: bold;\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p class=\"MsoNormal\" style=\"mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; text-justify: inter-ideograph; line-height: normal;\"><span style=\"font-family: Arial, Helvetica, sans-serif;\"><span style=\"font-family: arial,helvetica,sans-serif; mso-bidi-font-size: 12.0pt;\">zu <\/span><span style=\"mso-bidi-font-size: 12.0pt;\"><span style=\"font-family: arial,helvetica,sans-serif;\">BGH, Beschluss vom 7. August 2013 &#8211; XII ZB 269\/12<\/span><br \/>\n<span style=\"font-family: arial,helvetica,sans-serif;\"> siehe auch: Pressemitteilung Nr. 135\/2013 des BGH vom 07.08.2013<\/span> <\/span><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der u.a. f\u00fcr Familiensachen zust\u00e4ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob der Antragsgegner (zahlungspflichtiger Sohn) aus seinem Einkommen oder Verm\u00f6gen Elternunterhalt schuldet. Die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. 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