{"id":762,"date":"2016-03-10T07:57:04","date_gmt":"2016-03-10T06:57:04","guid":{"rendered":"http:\/\/bohn-kanzlei.de\/?p=762"},"modified":"2016-03-10T07:57:04","modified_gmt":"2016-03-10T06:57:04","slug":"bgh-entscheidung-zum-elternunterhalt-bei-patchwork-familien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/bohn-kanzlei.de\/ro\/bgh-entscheidung-zum-elternunterhalt-bei-patchwork-familien","title":{"rendered":"BGH-Entscheidung zum Elternunterhalt bei Patchwork-Familien"},"content":{"rendered":"<p>BGH-Beschluss vom 9. M\u00e4rz 2016 &#8211; XII ZB 693\/14<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach \u00a7 1615 l BGB bei der Bemessung der Leistungsf\u00e4higkeit nach \u00a7 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der im Jahre 1941 geborene S. ist der Vater des Antragsgegners. Er wird seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt; er bezieht laufende Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege). Der Sozialhilfetr\u00e4ger (Antragsteller) verlangt von dem Sohn (Antragsgegner) aus \u00fcbergegangenem Recht nach \u00a7 94 SGB XII f\u00fcr den Zeitraum ab Januar 2012 Elternunterhalt. Der Antragsgegner lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensgef\u00e4hrtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende minderj\u00e4hrige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung r\u00fcckst\u00e4ndigen und laufenden Elternunterhalts verpflichtet. Dabei ist es u.a. davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner nicht \u2013 wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner \u2013 auf einen erh\u00f6hten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen k\u00f6nne, weil der Antragsgegner seiner Lebensgef\u00e4hrtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen best\u00e4tigt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zwar kann sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und f\u00fcr den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht ist allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von \u00a7 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weil das Oberlandesgericht einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mit unzutreffenden Erw\u00e4gungen abgewiesen hat, konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Ist das gemeinsame Kind, wie hier, \u00e4lter als drei Jahre, steht dem betreuenden Elternteil nach \u00a7 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB dann weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind kind- und elternbezogene Gr\u00fcnde zu ber\u00fccksichtigen. Da hier keine kindbezogenen Verl\u00e4ngerungsgr\u00fcnde festgestellt sind, kamen lediglich elternbezogene Gr\u00fcnde in Betracht. Solche k\u00f6nnen bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil pers\u00f6nlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbst\u00e4tigkeit gehindert ist. Eine rechtsmissbr\u00e4uchliche Ausgestaltung des famili\u00e4ren Zusammenlebens zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters ist hier nicht ersichtlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf dieser rechtlichen Grundlage wird das Oberlandesgericht nun Grund und H\u00f6he eines vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden Anspruchs auf Betreuungsunterhalt feststellen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>* \u00a7 1615 l Abs. 2 BGB:<br \/>\n<\/strong>Soweit die Mutter einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu au\u00dferstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr \u00fcber die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit (drei Jahre) hinaus Unterhalt zu gew\u00e4hren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt fr\u00fchestens vier Monate vor der Geburt und besteht f\u00fcr mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verl\u00e4ngert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden M\u00f6glichkeiten der Kinderbetreuung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>** \u00a7 1603 Abs. 1 BGB:<br \/>\n<\/strong>Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Ber\u00fccksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au\u00dferstande ist, ohne Gef\u00e4hrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><strong>*** \u00a7 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII:<br \/>\n<\/strong>Hat die leistungsberechtigte Person f\u00fcr die Zeit, f\u00fcr die Leistungen erbracht werden, nach b\u00fcrgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur H\u00f6he der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Tr\u00e4ger der Sozialhilfe \u00fcber.<\/p>\n<p>Vorinstanzen:<br \/>\nAG Kelheim \u2013 Beschluss vom 16. Juni 2014 \u2013 1 F 33\/13<br \/>\nOLG N\u00fcrnberg \u2013 Beschluss vom 3. Dezember 2014 \u2013 7 UF 988\/14<\/p>\n<p>Karlsruhe, den 9. M\u00e4rz 2016<\/p>\n<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501<\/p>\n<p><em>Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 54\/2016 v. 09.03.2016<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH-Beschluss vom 9. 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