Ab dem 01.01.2016 ist die neue Fassung des § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten, wonach sich der Mindestunterhalt für Kinder, die nicht im Haushalt des unterhaltsverpflichteten Elternteils leben nach dem kindlichen Existenzminimum richten soll. Nach § 1612a IV BGB kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle zwei Jahre den Mindestunterhalt durch eine Rechtsverordnung neu festlegen. Maßgeblich ist nun das kindliche Existenzminimum.
Ab dem 01.01.2016 wurden neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt festgelegt. Diese orientieren sich an der ab 01.01.2016 geltenden Mindestunterhaltsverordnung welche die sog. Mindestunterhaltsbeträge bestimmt. Die Mindestunterhaltsbeträge entsprechen den in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhaltsbeträgen der ersten Einkommensgruppe:
- 1. Altersstufe: 335 Euro,
- 2. Altersstufe: 384 Euro,
- 3. Altersstufe: 450 Euro.
Volljährige erhalten einen Mindestunterhalt in Höhe von 516 Euro. Der Unterhalt erhöht sich je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Auch zukünftig ist das Kindergeld auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.
Die Höhe des Kindergelds ändert sich ab dem 01.01.2016 ebenfalls: Für das erste und zweite Kind erhalten die Eltern jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 221 Euro.
Darüber hinaus kann eine Auf- oder Abstufung in eine andere Einkommensgruppe erfolgen werden, wenn weniger oder mehr als zwei Unterhaltsberechtigte existieren. Ferner sollte nicht vergessen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen ein sog. Selbstbehalt zusteht – er muss schließlich auch noch seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Höhe des Selbstbehaltes ist davon abhängig, ob der Unterhaltspflichtige berufstätig ist oder nicht.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter Downloads.
Christiane Bohn, Rechtsanwältin