Wenn Eltern aufgrund eines Umzugs in ein Alten- oder Pflegeheim bedürftig werden, können auch Kinder zur Unterstützung ihrer Eltern im Rahmen des Elternunterhalts herangezogen werden. Berechnungsbasis ist dabei das Familieneinkommen des Kindes. Ämter und Gerichte bewerteten dabei bisher unterschiedlich, in welcher Höhe der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes eine eigene Altersvorsorge treffen kann. Ebenfalls unterschiedlich wurde geregelt, wie viel Unterhalt das Kind, wenn es nicht selbst verdient, aus dem “Taschengeldanspruch” gegenüber dem Ehepartner zahlen muss.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 12. Dezember 2012 (AZ: XII ZR 43/11, veröffentlicht am 21.01.2013) den Elternunterhalt weitgehender begrenzt, als dies bislang in der Praxis üblich war. Etliche unterhaltspflichtige Kinder werden aufgrund dieser Entscheidung eine Absenkung ihrer Unterhaltspflicht verlangen können. So werden sich die Aussagen des BGH zum Elternunterhalt aus Taschengeld und zur Altersvorsorge der Ehegatten unterhaltsmindernd auswirken.
Das unterhaltspflichtige Kind kann bis zu fünf Prozent seines sozialversicherungs-pflichtigen und 25 Prozent seines nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommens als Altersvorsorge ansparen, ohne dass diese Beträge bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt werden. Der neuen BGH-Rechtsprechung zufolge gelten diese Pauschalbeträge jedoch nicht für den Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes. Sein Aufwand für die Altersvorsorge ist auch bei höheren Beträgen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Allerdings muss dessen Altersvorsorge tatsächlich erbracht werden und in einem vernünftigen Rahmen bleiben.
Soweit ein Ehepartner kein eigenes Einkommen erzielt, hat er gegenüber dem anderen Partner einen Anspruch auf Taschengeld aus dem Familieneinkommen. Unterschiedlich bewertet wurde bisher, ob und in welcher Höhe der einkommenslose Ehepartner Elternunterhalt aus seinem Taschengeld zahlen muss. Der BGH hat klargestellt, dass das Taschengeld die persönlichen Bedürfnisse des nicht Berufstätigen befriedigen soll und ein Teil des Taschengeldes anrechnungsfrei bleiben muss.
Darüber hinaus hat der BGH für das unterhaltspflichtige Kind Verbesserungen des Wohnvorteils in einer eigenen Immobilie und bei der Heranziehung von Kapitaleinkünften geschaffen.
Darüber hinaus hat der BGH auch im Hinblick auf die Berücksichtigung des Wohnvorteils beim Bewohnen einer eigenen Immobilie durch das unterhaltspflichtige Kind und bei der Heranziehung von Kapitaleinkünften eine für den Unterhaltspflichtigen günstige Entscheidung getroffen.
Christiane Bohn, Rechtsanwältin