Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 13.03.2013 nochmals mit dem ehebedingten Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB, von folgendem Fall ausgehend, befasst:
Während der Ehe arbeiteten die Eheleute im gleichen Betrieb mit etwa gleichen Karrierechancen. Als die gemeinsame Tochter eingeschult wurde, wechselte die Ehefrau zum Zwecke der besseren Versorgung ihres Kindes zu einem der Schule der Tochter wesentlich näher gelegenen Arbeitsplatz. Hierdurch erlitt sie allerdings nicht unerhebliche Einkommenseinbußen. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit und Scheidung der Ehe geht die Ehefrau wieder einer vollzeitigen Arbeit nach. Ihr Verdienst liegt allerdings deutlich unter dem Niveau, das sie hätte erzielen können, wenn sie ihre Karriere bei dem ursprünglichen Arbeitgeber nicht aufgegeben hätte.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.
Unter einem ehebedingten Nachteil versteht man den Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der im Laufe der Ehe deshalb entstanden ist, weil der Unterhaltsberechtigte wegen der internen Rollenverteilung meistens weniger oder gar nicht erwerbstätig war, da sich dieser hauptsächlich um die Erziehung und Betreuung der Kinder und den Haushalt kümmerte. Der Zeitpunkt ab dem diese Verteilung der Rollen galt ist dabei unerheblich.
Wichtig ist die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung, weshalb der Unterhaltspflichtige nicht einwenden kann, dass er den unterhaltsberechtigten Ehegatten im Laufe der Ehe vergeblich dazu aufgefordert habe eine Berufstätigkeit aufzunehmen.
Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs ist ein Nachteil nur dann nicht ehebedingt, wenn der Erwerbsnachteil nicht mit der Ehegestaltung zusammenhängt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich wegen einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung von Seiten des Arbeitgebers aufgegeben oder verloren hätte.
Beschluss des BGH vom 13.03.2013, Az XII ZB 271/12
Christiane Bohn, Rechtsanwältin