Der Tod eines Menschen ist – neben der emotionalen Belastung – für die Angehörigen meist auch mit einer Vielzahl an Aufgaben verbunden.
Neben der Verständigung des Arztes unmittelbar beim Ableben ist anschließend auch die Organisation des Begräbnisses von Wichtigkeit. Hier ist zunächst zu entscheiden, ob und welches Bestattungsinstitut beauftrag werden soll.
Anschließend sind Behördengänge und die Information von verschiedenen Einrichtungen erforderlich, um sie über den Tod des Erblassers in Kenntnis zu setzen.
Dies betrifft insbesondere alle Institutionen, von denen der Erblasser höchstpersönlich Leistungen empfangen hat, wie z.B. Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitseinkommen, Sozialhilfe u.a. Dies ist wichtig, damit die Leistungen unverzüglich eingestellt werden können und auf den Erben keine Regressforderungen zukommen.
Außerdem ist auch an Leistungen zu denken, die mit dem Tod des Erblassers in Zusammenhang stehen, wie z.B. Sterbegeld, Lebensversicherungen, Witwen-/Witwer-/Waisenrenten, u.a.
Zur Erlangung der Leistungen ist es ebenfalls erforderlich, die zuständigen Stellen zeitnah zu informieren.
Auch bezüglich vertraglicher Angelegenheiten dürfen die Hinterbliebenen nicht untätig bleiben. Hier ist zu klären, was mit Mietverhältnissen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zu geschehen hat.
Alle diese Entscheidungen sind eng damit verbunden, wer die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten und Handlungspflichten (z.B. als Erbe oder bis zur Klärung der Erbenstellung als Bevollmächtigter aufgrund entsprechender Vorsorgevollmacht) innehat.
Mit dem Tod des Erblassers geht sein Vermögen als ganzes automatisch auf die Erben über, und zwar unabhängig davon, ob das Erbrecht auf der gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament oder Erbvertrag) beruht. Der Erbe erwirbt alle Rechte am Nachlass, d. h. er rückt unabhängig von seinem Willen in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein. Ihm gehört nun alles, was der Erblasser besaß, einschließlich all seiner Rechte, Immobilien, aber auch seiner Schulden.
Ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe hat die Möglichkeit, zu entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder nicht. Nimmt er nicht an, so muss er ausschlagen. Dies empfiehlt sich in aller Regel dann, wenn anzunehmen ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Niemand kann einen Erben nötigen, einen Nachlass anzunehmen, d. h. auch ein Gläubiger nicht. Schlägt der Erbe aus, so folgt die nächste Person, die gemäß der gesetzlichen Erbfolge berufen wäre.
Schlagen alle Erben aus, so bleibt am Ende der Fiskus übrig, der nicht ausschlagen kann.
Die Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist innerhalb von 6 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und seiner Berufung Kenntnis erlangt hat abzugeben.
Christiane Bohn, Rechtsanwältin