Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten ausreichend durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen abgemildert werden. Im vorliegenden Fall wurde eine private Kapitalversicherung finanziert und eine Immobilie übertragen.
Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert wird. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Ungleichheit, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten.
Das gesetzliche Verbot, auf Trennungsunterhalt zu verzichten, kann durch ein pactum de non petendo, das heißt, die Verpflichtung oder das Versprechen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen, nicht umgangen werden.
BGH Beschluss vom 29.01.2014, Az XII ZB 303/13