Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Zur Beschleunigung des Aufhebungsverfahrens wird empfohlen die Folgesachen: Unterhalt, Hausratsteilung und sonstige Vermögensteilung sowie Versorgungsausgleich bereits vor  Einreichung des Aufhebungsantrags bei Gericht zu regeln.

Das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eingeleitet. Für die Antragstellung besteht Anwaltszwang. Aus diesem Grund muss der Lebenspartner (w/m) welcher den Antrag stellt anwaltlich vertreten sein. Um das gerichtliche Aufhebungsverfahren zu beschleunigen, haben Sie die Möglichkeit, die anfallenden Gerichtskosten auf unser Fremdgeldkonto einzuzahlen, so dass diese zur Vermeidung einer Verzögerung gleichzeitig mit der Antragstellung an die Justizkasse weitergeleitet werden können.

Nach Eingang der Gerichtskosten bei der Justizkasse wird das Familiengericht den Aufhebungsantrag Ihrer Partnerin / Ihrem Partner zustellen.

Das Familiengericht führt in dem Aufhebungsverfahren zwingend den Versorgungsausgleich durch, es sei denn, der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen wurde bzw. im Einzelfall nicht durchgeführt wird.

Das Familiengericht prüft bei dem Versorgungsausgleich die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften der Lebenspartner (w/m). Sobald die Auskünfte der während der Lebenspartnerschaft  erworbenen Rentenanwartschaften vorliegen, bestimmt das Familiengericht einen Termin zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Bei dem Aufhebungstermin müssen beide Lebenspartner persönlich anwesend sein, da beide Lebenspartner angehört werden, ob sie die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wünschen. Nach  Anhörung der Lebenspartner zu den Aufhebungsvoraussetzungen gleicht das Familiengericht – sofern der Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen wurde bzw. nicht durchgeführt wird – die Rentenanwartschaften aus, die während der Lebenspartnerschaft von den Lebenspartnern erwirtschaftet wurden.

Im Rahmen des Aufhebungstermins verkündet das Familiengericht einen sog. Aufhebungsbeschluß, der nach Zusendung durch das Familiengericht umgehend an Sie weitergeleitet wird.

Wenn die Aufhebung der Lebenspartnerschaft im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt, kann beantragt werden, dass das zuständige Familiengericht den Streitwert um bis zu 30 % reduziert.

Wir unterstützen Sie diskret bei deutschlandweiten Aufhebungsverfahren bzw. den „Scheidungen“ von Lebenspartnerschaften. Für die Berechnung der Kosten legen wir die durch das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) vorgeschriebenen Mindestkosten zugrunde.  Bei einem Gerichtstermin vertreten wir Sie selbst oder ein/e von uns beauftragte/r RechtsanwältIn vor Ort.

Wir freuen uns, wenn Sie sich mit uns in Verbindung setzen.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin