In einer aktuellen Entscheidung entschied der Bundesgerichtshof darüber, welcher von zwei Ehefrauen eines verstorbenen Mannes das Bezugsrecht für die Zahlung aus der Lebensversicherung des Verstoben zukommt.
Die Witwe des Verstorbenen hatte gegen die Versicherung geklagt, bei welcher ihr Ehemann eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Das Unternehmen hatte nach dem Tod des Mannes die Versicherungssumme an die Ex-Frau des Toten ausgezahlt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung noch mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Mann verheiratet war.
1997 erklärte der Versicherungsnehmer, dass im Falle seines Todes seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen solle. Dieses war zum damaligen Zeitpunkt noch in erster Ehe verheiratet war.
Als er nach seiner Scheidung im Jahr 2002 wieder heiratete, teilte der die Änderung der Bezugsberechtigung der Versicherung gegenüber nur telefonisch mit und ging davon aus, dass seine zweite Ehefrau bei seinem Tod auch das Geld bekommen würde. Doch das reiche nicht aus, entschied der BGH und wies die Klage der zweiten Ehefrau ab. Grund für dieses Urteil war die jahrelange Rechtsprechung des BGH: Danach ist bei Versicherungen derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, mit dem der (verstorbene) Kunde bei Vertragsschluss oder bei der Einsetzung der Bezugsberechtigung verheiratet gewesen war – und das war im Fall die Ex-Frau.
Tipp:
Wer nach einer Ehescheidung oder aus anderen Gründen die begünstigte Person in seiner Lebensversicherung nachträglich ändern will, sollte dabei bedenken, dass Änderungen durch telefonische Anfragen nicht wirksam vorgenommen werden können. Eine rechtswirksame Änderung der Bezugsberechtigung kann nachträglich nur durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung erfolgen.
Christiane Bohn, Rechtsanwältin