Testament und Erbrechtsreform

Ein Testament soll den letzen Willen regeln und ist dann erforderlich, wenn man nicht möchte, dass die gesetzliche Erbfolge eintreten soll. Die gesetzliche Erbfolge regelt, dass das Vermögen des Erblassers den gesetzlichen Erben zukommen soll.

Gesetzliche Erben sind die Verwandten (z.B. Kinder, Eltern, Enkel…) und der Ehepartner. Möchte der Erblasser sicher sein, dass sein Vermögen nach dem Tod bestimmten Personen zukommt, muss er dies mit Hilfe eines Testaments regeln.

Ein Testament soll handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein, da ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament nicht anerkannt wird.

In einem Testament kann man:

  • bestimmte Personen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einsetzen
  • jemanden enterben
  • Vor- und Nacherben bestimmen, die dann zeitlich nacheinander Erben des Vermögens werden.
  • Ersatzerben bestimmen.

Wer allerdings aufgrund eines Testaments enterbt wird, kann grundsätzlich den Pflichtteil (als Mindesterbe) geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausbezahlt werden. Enterbte Kinder und deren Nachkommen sowie der Ehepartner können den Pflichtteil fordern. Eine vollständige Enterbung dieser Angehörigen ist grundsätzlich nicht möglich. Nur unter ganz engen Voraussetzungen kann der Pflichtteilsanspruch entzogen werden.

Seit dem 1. Januar 2010 ist die Erbrechtsreform in Kraft getreten. Durch diese Reform wurde das Pflichtteilsrecht in einigen Bereichen geändert. Durch die Erbrechtsreform wurden beispielsweise die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils modernisiert und die Pflegeleistungen von pflegenden Angehörigen besser honoriert.

Mit einem sog. Vermächtnis kann jemand, der nicht zu den gesetzlichen Erben gehört auch bedacht werden. Als Vermächtnis kommt insbesondere ein Gegenstand, Geld, Tiere oder die Nutzung einer Immobilie in Betracht.

Zur Absicherung des testamentarischen Willens und zur Abwicklung des Nachlasses kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Zur Wirksamkeit von testamentarischen Regelungen gibt es regelmäßig Rechtsprechung, wodurch mache Testamentsgestaltungen für sittenwidrig erklärt werden. Insbesondere in Fällen, in denen das Vermögen vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt werden soll (z.B. beim sog. Bedürftigen- und Behindertentestament) ist besondere Sorgfalt bei der Formulierung des Testaments geboten.

Auch für nichteheliche Partnerschaften ist ein Testament eine sinnvolle Möglichkeit seinen letzten Willen zu regeln. Der nichteheliche Lebenspartner wird von Gesetzes wegen nicht Erbe. Aus diesem Grund muss man eine Regelung treffen, wenn er Erbe oder Vermächtnisnehmer werden soll.

Um eine Regelung zu treffen, die auch tatsächlich dem eigenen Willen entspricht, ist es wichtig, sich vor Errichtung des Testamens ausführlich über die rechtlichen Möglichkeiten und Konsequenzen beraten zu lassen.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin