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(Deutsch) Väterrechte und Pflichten
BGH-Entscheidung zum Elternunterhalt bei Patchwork-Familien
BGH-Beschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 693/14
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen ist.
Der im Jahre 1941 geborene S. ist der Vater des Antragsgegners. Er wird seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt; er bezieht laufende Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege). Der Sozialhilfeträger (Antragsteller) verlangt von dem Sohn (Antragsgegner) aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII für den Zeitraum ab Januar 2012 Elternunterhalt. Der Antragsgegner lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende minderjährige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Elternunterhalts verpflichtet. Dabei ist es u.a. davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner nicht – wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner – auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könne, weil der Antragsgegner seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen bestätigt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Zwar kann sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht ist allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.
Weil das Oberlandesgericht einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mit unzutreffenden Erwägungen abgewiesen hat, konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Ist das gemeinsame Kind, wie hier, älter als drei Jahre, steht dem betreuenden Elternteil nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB dann weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Da hier keine kindbezogenen Verlängerungsgründe festgestellt sind, kamen lediglich elternbezogene Gründe in Betracht. Solche können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Eine rechtsmissbräuchliche Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters ist hier nicht ersichtlich.
Auf dieser rechtlichen Grundlage wird das Oberlandesgericht nun Grund und Höhe eines vorrangig zu berücksichtigenden Anspruchs auf Betreuungsunterhalt feststellen müssen.
* § 1615 l Abs. 2 BGB:
Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit (drei Jahre) hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
** § 1603 Abs. 1 BGB:
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
*** § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII:
Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.
Vorinstanzen:
AG Kelheim – Beschluss vom 16. Juni 2014 – 1 F 33/13
OLG Nürnberg – Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 7 UF 988/14
Karlsruhe, den 9. März 2016
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 54/2016 v. 09.03.2016
Vortrag zum Thema: Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern im Falle einer Heimunterbringung
Wenn das Einkommen der pflegebedürftigen Person zur Finanzierung der meist teuren Heimunterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim nicht ausreicht, muss häufig die Sozialhilfebehörde die Finanzierung sicherstellen.
In einem solchen Fall prüft die Behörde automatisch, ob andere Personen, insbesondere Ehepartner und Kinder, für den nicht gedeckten Bedarf aufkommen müssen.
Dieser Abend soll aufzeigen, welche eigenen Einkünfte und welches eigene Vermögen der Bedürftige einzusetzen hat. Auch wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kinder zur Bezahlung des gesetzlichen Elternunterhaltes verpflichtet sind bzw. welche Möglichkeiten bestehen, eine solche Verpflichtung z.B. durch rechtzeitige Vermögensübertragung zu verringern oder zu vermeiden.
Der Vortrag ist hilfreich für alle, die mit dem Thema Pflegeheimunterbringung und Elternunterhalt konfrontiert sind und sich hierzu zunächst einen Überblick verschaffen möchten.
Wann: Donnerstag, 28.01.2016 um 19:30 Uhr
Ort: Kissing, Mittelschule; Eingang rechter Trakt, Raum 17/EG
Kosten: 5,00 € / ermäßigte Gebühr: 3,00 €
Anmeldung: Es ist keine Anmeldung erforderlich.
Weitere Vorträge finden statt am:
Donnerstag, 10.03.2016, 19:30 Uhr in Eurasburg und
Donnerstag, 21.04.2016, 19:30 Uhr in Friedberg
Christiane Bohn, Rechtsanwältin
Änderung Kindesunterhalt: Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2016
Ab dem 01.01.2016 ist die neue Fassung des § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten, wonach sich der Mindestunterhalt für Kinder, die nicht im Haushalt des unterhaltsverpflichteten Elternteils leben nach dem kindlichen Existenzminimum richten soll. Nach § 1612a IV BGB kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle zwei Jahre den Mindestunterhalt durch eine Rechtsverordnung neu festlegen. Maßgeblich ist nun das kindliche Existenzminimum.
Ab dem 01.01.2016 wurden neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt festgelegt. Diese orientieren sich an der ab 01.01.2016 geltenden Mindestunterhaltsverordnung welche die sog. Mindestunterhaltsbeträge bestimmt. Die Mindestunterhaltsbeträge entsprechen den in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Unterhaltsbeträgen der ersten Einkommensgruppe:
- 1. Altersstufe: 335 Euro,
- 2. Altersstufe: 384 Euro,
- 3. Altersstufe: 450 Euro.
Volljährige erhalten einen Mindestunterhalt in Höhe von 516 Euro. Der Unterhalt erhöht sich je nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Auch zukünftig ist das Kindergeld auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.
Die Höhe des Kindergelds ändert sich ab dem 01.01.2016 ebenfalls: Für das erste und zweite Kind erhalten die Eltern jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 221 Euro.
Darüber hinaus kann eine Auf- oder Abstufung in eine andere Einkommensgruppe erfolgen werden, wenn weniger oder mehr als zwei Unterhaltsberechtigte existieren. Ferner sollte nicht vergessen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen ein sog. Selbstbehalt zusteht – er muss schließlich auch noch seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Höhe des Selbstbehaltes ist davon abhängig, ob der Unterhaltspflichtige berufstätig ist oder nicht.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter Downloads.
Christiane Bohn, Rechtsanwältin
BGH-Entscheidung zur Änderung der Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen
In einer aktuellen Entscheidung entschied der Bundesgerichtshof darüber, welcher von zwei Ehefrauen eines verstorbenen Mannes das Bezugsrecht für die Zahlung aus der Lebensversicherung des Verstoben zukommt.
Die Witwe des Verstorbenen hatte gegen die Versicherung geklagt, bei welcher ihr Ehemann eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Das Unternehmen hatte nach dem Tod des Mannes die Versicherungssumme an die Ex-Frau des Toten ausgezahlt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung noch mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Mann verheiratet war.
1997 erklärte der Versicherungsnehmer, dass im Falle seines Todes seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen solle. Dieses war zum damaligen Zeitpunkt noch in erster Ehe verheiratet war.
Als er nach seiner Scheidung im Jahr 2002 wieder heiratete, teilte der die Änderung der Bezugsberechtigung der Versicherung gegenüber nur telefonisch mit und ging davon aus, dass seine zweite Ehefrau bei seinem Tod auch das Geld bekommen würde. Doch das reiche nicht aus, entschied der BGH und wies die Klage der zweiten Ehefrau ab. Grund für dieses Urteil war die jahrelange Rechtsprechung des BGH: Danach ist bei Versicherungen derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, mit dem der (verstorbene) Kunde bei Vertragsschluss oder bei der Einsetzung der Bezugsberechtigung verheiratet gewesen war – und das war im Fall die Ex-Frau.
Tipp:
Wer nach einer Ehescheidung oder aus anderen Gründen die begünstigte Person in seiner Lebensversicherung nachträglich ändern will, sollte dabei bedenken, dass Änderungen durch telefonische Anfragen nicht wirksam vorgenommen werden können. Eine rechtswirksame Änderung der Bezugsberechtigung kann nachträglich nur durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung erfolgen.
Christiane Bohn, Rechtsanwältin
Erben nach Inkrafttreten der neuen EU-Erbrechts-VO
Heutzutage leben immer mehr Menschen im europäischen Ausland um dort zu arbeiten oder ihren Lebensabend zu verbringen. Viele besitzen sowohl in ihrer neuen Wahlheimat als auch in ihrem Heimatland Vermögen welches im Todesfalle vererbt wird.
Wenn dann der Todesfall des Erblassers eintritt, sind die meisten Erben mit der erbrechtlichen Abwicklung im Zusammenhang mit Nachlasswerten mit Auslandsbezug oft überfordert.
Seit dem 17. August 2015 gilt die neue EU-Erbrechts-VO, welche die Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU neu regelt und deutlich vereinfachen soll.
Die neue EU-Erbrechtsverordnung regelt insbesondere welches nationale Erbrecht im Todesfall anzuwenden ist, falls eine Person ganz oder teilweise im Ausland gelebt hat bzw. Vermögen in mehreren EU-Staaten vererbt (z.B. deutsches oder spanisches bei deutsch-spanischen Erbrechtsfällen).
Achtung: Für Deutsche, die ganz oder teilweise im europäischen Ausland z.B. in Spanien leben, kann die neue EU-Verordnung zu überraschenden und unliebsamen Folgen führen, da ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen können.
Lebt und verstirbt beispielsweise ein Deutscher in Spanien, unterliegt die Erbschaft dementsprechend spanischem Recht. Es sein denn im Testament wird eine sog. Rechtswahl getroffen, die ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festlegt.
Tipp: Falls Sie bereits ein Testament errichtet haben, überprüfen Sie dieses und ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung auch nach dem anwendbaren Recht formgültig ist.
Darüber hinaus wurde durch die Verordnung auch ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Dieser europäische Nachweis der Erbenstellung ersetzt jedoch nicht den deutschen Erbschein und es besteht auch keine Verpflichtung dieses Zeugnis ausstellen zu lassen. Vielmehr stellt das Europäische Nachlasszeugnis eine zusätzliche Möglichkeit für den Erbnachweis dar und soll im Einzelfall erhebliche Vereinfachungen bei grenzüberschreitenden Erbfällen bringen.
Wie viele neue Regelungen, kann auch diese EU-Verordnung Vor– und Nachteile für jeden Erbfall mit Auslandsbezug mit sich bringen, da sich ausländische Erbregelungen grundsätzlich erheblich von deutschem Erbrecht unterscheiden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland oder in Deutschland ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, sollten Sie sich rechtzeitig von einem im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Christiane Bohn, Rechtsanwältin
Infoveranstaltung zu Trennung und Scheidung bei der Evangelischen Beratungsstelle Augsburg
Trennung und Scheidung …
… bringen für Betroffene viele rechtliche Fragen mit sich: Beantragen wir das gemeinsame Sorgerecht? Wie wird der Unterhalt geregelt? Was sind meine Rechte und meine Pflichten? Und welche Vorgaben zur Regelung des Umgangs gibt es?
Bei dieser Informationsveranstaltung stehe ich Ihnen als Anwältin mit besonderen Kenntnissen im Familienrecht sowie eine sozialpädagogische Fachkraft zur Verfügung.
Sie erhalten grundlegende Informationen und haben Raum für eigene Fragen.
Die Informationsveranstaltung ist hilfreich für alle, die zum ersten Mal mit dem Thema Trennung und Scheidung konfrontiert sind und sich zunächst einen Überblick verschaffen möchten. Sie dient auch zur Vorbereitung auf weitere Gespräche mit Fachleuten.
Wann: Samstag, 21.03.2015 von 10:00 – 13:00 Uhr
Kosten: Die Informationsveranstaltung ist für Sie kostenfrei.
Anmeldung: Es ist keine Anmeldung erforderlich.
Ort: Gruppenraum der Evangelischen Beratungsstelle Augsburg
. Oberbürgermeister-Dreifuß-Str. 1,
. 86153 Augsburg
Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle 2015
Informationen der Düsseldorfer Tabelle für Sie kurz zusammengefasst:
- Diese gibt Auskunft über die Höhe des Unterhaltsbedarfs, der z.B. nach einer Trennung / Scheidung für Kinder gezahlt werden muss, wenn diese nicht im eigenen Haushalt leben.
- Wird mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aktualisiert, dadurch werden höhere Selbstbehalte für den Unterhaltspflichtigen festgelegt, dies führt jedoch nicht zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts. Der Selbstbehalt für einen erwerbstätigen Unterhaltszahler beträgt bis 2014 monatlich 1.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2015 steigt dieser auf 1.080 Euro. Für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten steigt der notwendige Selbstbehalt ab Januar 2015 von 800 Euro auf 880 Euro im Monat.
- Der Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen monatlichen Kindergeldes ergibt den Unterhaltszahlbetrag.
Was sagt die Düsseldorfer Tabelle aus und wann wird diese benötigt?
Nach einer Trennung/Scheidung kann anhand der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf und damit der zu zahlende Unterhalt für das/die gemeinsame(n) Kind(er), das/die nicht im eigenen Haushalt lebt/leben ermittelt werden. Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine bundesweit anerkannte Richtlinie zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfes und damit zur Ermittlung des Unterhalts.
Der Unterhaltsbedarf ist dabei gestaffelt nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des/der unterhaltsberechtigten Kindes/Kinder.
Sofern jedoch das monatliche unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der unterhaltspflichtigen Person über 5.100,00 Euro liegt, wird der zu zahlende Unterhaltsbetrag nicht mehr nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, sondern individuell im Einzelfall bestimmt. Soweit Kinder im Ausland leben, gibt es Sonderregelungen die zu einer Änderung des Unterhaltsbetrages führen können.
Da ich als Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Familien- und Erbrecht mit diesem – für manche heikle – Thema bestens betraut bin, stehe ich Ihnen selbstverständlich für eine Beratung nicht nur einfühlsam sondern auch kompetent hilfreich zur Seite. Gerne erstelle ich für Sie eine Berechnung der Unterhaltsansprüche im Falle der Trennung/Scheidung.
Die aktuelle Düsseldofer Tabelle finden Sie unter Downloads
Christiane Bohn, Rechtsanwältin
Was ist zu tun, wenn der Erbfall eintritt?
Der Tod eines Menschen ist – neben der emotionalen Belastung – für die Angehörigen meist auch mit einer Vielzahl an Aufgaben verbunden.
Neben der Verständigung des Arztes unmittelbar beim Ableben ist anschließend auch die Organisation des Begräbnisses von Wichtigkeit. Hier ist zunächst zu entscheiden, ob und welches Bestattungsinstitut beauftrag werden soll.
Anschließend sind Behördengänge und die Information von verschiedenen Einrichtungen erforderlich, um sie über den Tod des Erblassers in Kenntnis zu setzen.
Dies betrifft insbesondere alle Institutionen, von denen der Erblasser höchstpersönlich Leistungen empfangen hat, wie z.B. Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitseinkommen, Sozialhilfe u.a. Dies ist wichtig, damit die Leistungen unverzüglich eingestellt werden können und auf den Erben keine Regressforderungen zukommen.
Außerdem ist auch an Leistungen zu denken, die mit dem Tod des Erblassers in Zusammenhang stehen, wie z.B. Sterbegeld, Lebensversicherungen, Witwen-/Witwer-/Waisenrenten, u.a.
Zur Erlangung der Leistungen ist es ebenfalls erforderlich, die zuständigen Stellen zeitnah zu informieren.
Auch bezüglich vertraglicher Angelegenheiten dürfen die Hinterbliebenen nicht untätig bleiben. Hier ist zu klären, was mit Mietverhältnissen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zu geschehen hat.
Alle diese Entscheidungen sind eng damit verbunden, wer die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten und Handlungspflichten (z.B. als Erbe oder bis zur Klärung der Erbenstellung als Bevollmächtigter aufgrund entsprechender Vorsorgevollmacht) innehat.
Mit dem Tod des Erblassers geht sein Vermögen als ganzes automatisch auf die Erben über, und zwar unabhängig davon, ob das Erbrecht auf der gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament oder Erbvertrag) beruht. Der Erbe erwirbt alle Rechte am Nachlass, d. h. er rückt unabhängig von seinem Willen in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein. Ihm gehört nun alles, was der Erblasser besaß, einschließlich all seiner Rechte, Immobilien, aber auch seiner Schulden.
Ein gesetzlicher oder testamentarischer Erbe hat die Möglichkeit, zu entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder nicht. Nimmt er nicht an, so muss er ausschlagen. Dies empfiehlt sich in aller Regel dann, wenn anzunehmen ist, dass der Nachlass überschuldet ist. Niemand kann einen Erben nötigen, einen Nachlass anzunehmen, d. h. auch ein Gläubiger nicht. Schlägt der Erbe aus, so folgt die nächste Person, die gemäß der gesetzlichen Erbfolge berufen wäre.
Schlagen alle Erben aus, so bleibt am Ende der Fiskus übrig, der nicht ausschlagen kann.
Die Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist innerhalb von 6 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und seiner Berufung Kenntnis erlangt hat abzugeben.
Christiane Bohn, Rechtsanwältin