Änderung Kindesunterhalt ab 01.01.2017

Auch das Jahr 2017 bringt eine erneute Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ mit sich. Ab dem 01.01.2017 werden neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt festgelegt.

Wie bereits im Vorjahr orientiert sich der jeweilige Bedarfsbetrag an der geltenden Mindestgehaltsverordnung. Der monatliche Mindestunterhalt beträgt somit ab 2017 in der ersten Einkommensgruppe:

  • 1. Altersstufe: 342,00 Euro,
  • 2. Altersstufe: 393,00 Euro,
  • 3. Altersstufe: 460,00 Euro,
  • 4. Altersstufe (ab 18 Jahren bei Bedarf): 527,00 Euro.

Der Unterhaltsbetrag erhöht sich entsprechend dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Des Weiteren ist für 2017 eine Erhöhung des Kindergeldes geplant. Danach sollen betreuenden Elternteile zwei Euro mehr Kindergeld erhalten als bisher.

Das unterhaltsverpflichte Elternteil eines minderjährigen Kindes kann nach wie vor die Hälfte des Kindergeldes von dem zu zahlenden Unterhalt abziehen. Ab Volljährigkeit des Kindes kann ein Betrag in voller Höhe des gesamten Kindergeldes vom Tabellenbetrag lt. Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden.

Eine endgültige Entscheidung bezüglich der künftigen Kindergelderhöhung wird erst Mitte Dezember 2016 erwartet.

Der sogenannte Selbstbehalt – der Betrag, welcher dem unterhaltspflichtigen Elternteil für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben soll – wird mit der für 2017 geplanten Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ ändert sich nicht. Der Selbstbehalt wurde zum 01.01.2015 angehoben.

Im übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert.

Die ab 01.01.2017 gültige „Düsseldorfer Tabelle“ finden Sie unter Downloads.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

Ein Gedanke zu „Änderung Kindesunterhalt ab 01.01.2017

  1. Pingback: Änderung Kindesunterhalt ab 01.01.2017 – Kanzleigemeinschaft Huber Bohn Krois

Kommentare sind geschlossen.