Unterhaltsvorschuss-Reform 2017 (ab 1.7. 2017)

Plötzlich alleinerziehend – dabei sind es nicht nur Frauen, die auf Unterstützung von außen angewiesen sind. Auch Männer stehen in einer solchen Situation vor neuen finanziellen Herausforderungen und müssen sich im Alltag als Familie mit Kindern einer Vielzahl von Belastungen stellen. Fällt in einer solchen Situation dann auch noch der Unterhalt des Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise aus, drohen zudem noch finanzielle Probleme – unabhängig der Frage nach dem Sorgerecht.

Bezugsrahmen und Bezugsdauer der Unterhaltsvorschussleistungen werden ab 1.7.2017 ausgeweitet so dass sich dieses vorteilhaft für leistungsberechtigte Alleinerziehende auswirkt.

Unterhaltsvorschussleistungen werden bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bis zum 18. Geburtstag des Kindes in folgender Höhe gewährt.

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahre 150 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahre 201 Euro

und nun ab Juli 2017 für Kinder von 12  bis 17 Jahren 268 Euro.

Unterhaltsvorschuss bei Hartz-IV-Leistungen

Alleinerziehende die Hartz-IV-Leistungen erhalten und müssen den Unterhaltsvorschuss mit diesen staatlichen Leistungen verrechnen wenn:

  • das Kind zwischen 12 und 17 Lebensjahr ist und selbst im Bezug von Hartz IV Leistungen nach dem SGB II steht und
  • der alleinerziehende Elternteil – der im Hartz IV Bezug steht – selbst über ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro (brutto) verfügt.

Die neue Regelung soll einen Anreiz schaffen, durch eigene Verdienste teilweise aus dem Bezug von Sozialleistungen auszusteigen.
Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils weiterhin irrelevant.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

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