Erben nach Inkrafttreten der neuen EU-Erbrechts-VO

Heutzutage leben immer mehr Menschen im europäischen Ausland um dort zu arbeiten oder ihren Lebensabend zu verbringen. Viele besitzen sowohl in ihrer neuen Wahlheimat als auch in ihrem Heimatland Vermögen welches im Todesfalle vererbt wird.

Wenn dann der Todesfall des Erblassers eintritt, sind die meisten Erben mit der erbrechtlichen Abwicklung im Zusammenhang mit Nachlasswerten mit Auslandsbezug oft überfordert.

Seit dem 17. August 2015 gilt die neue EU-Erbrechts-VO, welche die Abwicklung von Erbfällen innerhalb der EU neu regelt und deutlich vereinfachen soll.

Die neue EU-Erbrechtsverordnung regelt insbesondere welches nationale Erbrecht im Todesfall anzuwenden ist, falls eine Person ganz oder teilweise im Ausland gelebt hat bzw.  Vermögen in mehreren EU-Staaten vererbt (z.B. deutsches oder spanisches bei deutsch-spanischen Erbrechtsfällen).

Achtung: Für Deutsche, die ganz oder teilweise im europäischen Ausland z.B. in Spanien leben, kann die neue EU-Verordnung zu überraschenden und unliebsamen Folgen führen, da ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen können.

Lebt und verstirbt beispielsweise ein Deutscher in Spanien, unterliegt die Erbschaft dementsprechend spanischem Recht. Es sein denn im Testament wird eine sog. Rechtswahl getroffen, die ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festlegt.

Tipp: Falls Sie bereits ein Testament errichtet haben, überprüfen Sie dieses und ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung auch nach dem anwendbaren Recht formgültig ist.

Darüber hinaus wurde durch die Verordnung auch ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Dieser europäische Nachweis der Erbenstellung ersetzt jedoch nicht den deutschen Erbschein und es besteht auch keine Verpflichtung dieses Zeugnis ausstellen zu lassen. Vielmehr stellt das Europäische Nachlasszeugnis eine zusätzliche Möglichkeit für den Erbnachweis dar und soll im Einzelfall erhebliche Vereinfachungen bei grenzüberschreitenden Erbfällen bringen.

Wie viele neue Regelungen, kann auch diese EU-Verordnung Vor– und Nachteile für jeden Erbfall mit Auslandsbezug mit sich bringen, da sich ausländische Erbregelungen grundsätzlich erheblich von deutschem Erbrecht unterscheiden.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland oder in Deutschland ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, sollten Sie sich rechtzeitig von einem im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin