Testament und Erbrechtsreform

Ein Testament soll den letzen Willen regeln und ist dann erforderlich, wenn man nicht möchte, dass die gesetzliche Erbfolge eintreten soll. Die gesetzliche Erbfolge regelt, dass das Vermögen des Erblassers den gesetzlichen Erben zukommen soll.

Gesetzliche Erben sind die Verwandten (z.B. Kinder, Eltern, Enkel…) und der Ehepartner. Möchte der Erblasser sicher sein, dass sein Vermögen nach dem Tod bestimmten Personen zukommt, muss er dies mit Hilfe eines Testaments regeln.

Ein Testament soll handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein, da ein mit Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament nicht anerkannt wird.

In einem Testament kann man:

  • bestimmte Personen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einsetzen
  • jemanden enterben
  • Vor- und Nacherben bestimmen, die dann zeitlich nacheinander Erben des Vermögens werden.
  • Ersatzerben bestimmen.

Wer allerdings aufgrund eines Testaments enterbt wird, kann grundsätzlich den Pflichtteil (als Mindesterbe) geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausbezahlt werden. Enterbte Kinder und deren Nachkommen sowie der Ehepartner können den Pflichtteil fordern. Eine vollständige Enterbung dieser Angehörigen ist grundsätzlich nicht möglich. Nur unter ganz engen Voraussetzungen kann der Pflichtteilsanspruch entzogen werden.

Seit dem 1. Januar 2010 ist die Erbrechtsreform in Kraft getreten. Durch diese Reform wurde das Pflichtteilsrecht in einigen Bereichen geändert. Durch die Erbrechtsreform wurden beispielsweise die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils modernisiert und die Pflegeleistungen von pflegenden Angehörigen besser honoriert.

Mit einem sog. Vermächtnis kann jemand, der nicht zu den gesetzlichen Erben gehört auch bedacht werden. Als Vermächtnis kommt insbesondere ein Gegenstand, Geld, Tiere oder die Nutzung einer Immobilie in Betracht.

Zur Absicherung des testamentarischen Willens und zur Abwicklung des Nachlasses kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Zur Wirksamkeit von testamentarischen Regelungen gibt es regelmäßig Rechtsprechung, wodurch mache Testamentsgestaltungen für sittenwidrig erklärt werden. Insbesondere in Fällen, in denen das Vermögen vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt werden soll (z.B. beim sog. Bedürftigen- und Behindertentestament) ist besondere Sorgfalt bei der Formulierung des Testaments geboten.

Auch für nichteheliche Partnerschaften ist ein Testament eine sinnvolle Möglichkeit seinen letzten Willen zu regeln. Der nichteheliche Lebenspartner wird von Gesetzes wegen nicht Erbe. Aus diesem Grund muss man eine Regelung treffen, wenn er Erbe oder Vermächtnisnehmer werden soll.

Um eine Regelung zu treffen, die auch tatsächlich dem eigenen Willen entspricht, ist es wichtig, sich vor Errichtung des Testamens ausführlich über die rechtlichen Möglichkeiten und Konsequenzen beraten zu lassen.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

Testamentul şi reforme ale dreptului succesoral

Ȋn cadrul testamentului se reglementează ultima dorinţă a testatorului acesta fiind necesar dacă nu se doreşte moştenirea legală. Moştenirea legală a defunctului se cuvine moştenitorilor legali ai acestuia, aceşti moştenitori sunt rudele defunctului de exemplu  copiii, părinţii, nepoţii, soţul/soţia supravieţuitor/supravieţuitoare ş.a.

Dacă persoana care lasă moştenirea doreşte în mod expres ca averea sa să ajungă în mȃinile anumitor persoane este necesar să reglementeze acest lucru încă din timpul vieţii prin intermediul unui testament.

Testamentul trebuie să fie scris şi semnat personal de mȃna testatorului; un testament scris la maşină sau pe calculator nu este recunoscut de lege şi în consecinţă nu este valabil.

Ȋn cadrul unui testament se pot stabili următoarele:

  • numirea unor persoane ca şi moştenitori în ciuda faptului că acestea nu au      calitatea de moştenitori legali
  • dezmoştenirea unor persoane
  • numirea unui prim moştenitor care urmează să predea succesiunea sa la o anumită dată stabilită în testament unui al doilea moştenitor şi a unui  moştenitor subsecvent care urmează să preia succesiunea la o anumită dată stabilită în testament
  • numirea unui moştenitor în cazul indisponibilităţii moştenitorului initial

Cel care a fost dezmoştenit în baza unui testament are însă dreptul de a moşteni în baza aşa numitei rezerve succesorale. Această rezervă succesorală este alcătuită din jumatate din bunurile care alcătuiesc succesiunea şi trebuie achitată în bani. Dreptul la rezerva succesorală îl au: copiii dezmoşteniţi şi descendenţii acestora precum şi soţul/soţia supravieţuitor/supravieţuitoare. O dezmoştenire totală a persoanelor anterior menţionate nu este în principiu posibilă în afara condiţiilor special reglementate de lege.

Cu privire la valabilitatea reglementărilor testamentare există o vastă practică judiciară din care reies care forme ale testamentelor sunt considerate a fi contrare bunelor moravuri. Se recomandă grijă cu privire la formularea testamentelor mai ales în cazul  testamentelor pentru persoane nevoiaşe sau a celor pentru persoane cu handicap, pentru ca acestea să fie protejate de intervenţia autorităţilor pentru protecţie socială.

Pentru partenerii necăsătoriţi testamentul este o modalitate bună de a reglementa ultima voinţă a testatorului. Partenerii necăsătoriţi nu au calitatea de moştenitori legali motiv pentru care este necesară reglementarea prin testament a dreptului acestora la succesiune.

La data de 1 ianuarie 2001 au intrat în vigoare noile reglementări cu privire la dreptul succesoral. Ȋn cadrul acestei reforme s-au făcut modificări cu privire la rezerva succesorală şi domeniul acesteia de aplicare. De asemenea s-au stabilit anumite aspect cu privire la îngrijirea testatorilor de către rudele acestora.Cu privire la rezerva succesorală s-au realizat modificări referitoare la motivele pentru retragerea acesteia precum şi cu privire la dreptul de a solicita completarea rezervei succesorale. Ȋn baza acestui drept poate exista în cazul donaţiilor posibilitatea de a solicita completarea rezervei succesorale împotriva moştenitorului sau a donatarului.

Pentru a reglementa în testament exact aspectele care corespund dorinţelor efective este important ca înaintea redactării testamentului să vă infromaţi în detaliu despre modalităţile existente şi consecinţele legale.

Christiane Bohn, Avocat

Dezavantaj datorat căsătoriei la schimbarea locului de muncă

Curtea Federală de Justiţie a abordat problema dezavantajului datorat căsătoriei în sensul § 1578 b Cod Civil în cadrul unei decizii din data de 13.03.2013 pornind de la următoarea speţă:

Ȋn timpul căsătoriei soţii au lucrat în cadrul aceleiaşi întreprinderi cu şanse similare de succes în carieră. Ȋn momentul în care fiica soţilor a început şcoala, soţia a schimbat locul de muncă pentru a fi în apropierea şcolii fiicei. Această schimbare a locului de muncă a cauzat soţiei pierderi financiare considerabile. După o perioadă de şomaj şi divorţul de soţ, soţia este în căutarea unui loc de muncă cu normă întreagă. Salariul ei este însă mult mai mic decȃt ar fi fost dacă nu ar fi demisionat de la primul loc de muncă.   

Din perspectiva Curţii Federale de Justiţie un dezavantaj datorat căsătoriei în sensul § 1578 b Cod Civil există nu doar în momentul în care soţul care are dreptul la o pensie de întreţinere nu ocupă un loc de muncă din cauza responsabilităţilor rezultate din căsătorie sau cȃnd acesta renunţă la un loc de muncă ci şi cȃnd schimbă locul de muncă din cauza responsabilităţilor rezultate din căsătorie şi suferă anumite pierderi financiare (micşorarea venitului) din această cauză.

Prin dezavantaj datorat căsătoriei se înţelege un dezavantaj economic al soţului care are dreptul la o pensie de întreţinere, dezavantaj creat pe parcursul căsătoriei datorită faptului că soţul care are dreptul la o pensie de întreţinere a fost angajat foarte puţin sau mai deloc avȃnd responsabilităţi rezultate din căsătorie ca de exemplu creşterea şi educarea copiilor sau treburile gospodăreşti. Momentul la care au intervenit aceste responsabilităţi nu are vreo importanţă.

Important este faptul că soţul s-a ocupat efectiv de creşterea şi educarea copiilor şi de treburile gospodăreşti, irelevant fiind faptul că celălalt soţ care îi datorează pensia de întreţinere i-a solicitat în timpul căsătoriei să îşi găsească un loc de muncă.

Conform celor constatate de către Curtea Federală de Justiţie un dezavantaj nu este legat de căsătorie doar dacă dezavantajul economic nu este relaţionat cu obligaţiile rezultate din căsătorie. Astfel de cazuri ar fi: persoana îndreptăţită să primească pensie alimentară şi-a schimbat locul de muncă din motive legate exclusiv de propria persoană de ex. o reorientare spre o altă carieră sau din cauza unei concediere pentru motive care nu au legătură cu persoana de ex. boală sau desfiinţarea locului de muncă.

Decizia Curţii Federale de Justiţie din 13.03.2013, nr. dosar XII ZB 271/12

Christiane Bohn, Avocat

Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Zur Beschleunigung des Aufhebungsverfahrens wird empfohlen die Folgesachen: Unterhalt, Hausratsteilung und sonstige Vermögensteilung sowie Versorgungsausgleich bereits vor  Einreichung des Aufhebungsantrags bei Gericht zu regeln.

Das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eingeleitet. Für die Antragstellung besteht Anwaltszwang. Aus diesem Grund muss der Lebenspartner (w/m) welcher den Antrag stellt anwaltlich vertreten sein. Um das gerichtliche Aufhebungsverfahren zu beschleunigen, haben Sie die Möglichkeit, die anfallenden Gerichtskosten auf unser Fremdgeldkonto einzuzahlen, so dass diese zur Vermeidung einer Verzögerung gleichzeitig mit der Antragstellung an die Justizkasse weitergeleitet werden können.

Nach Eingang der Gerichtskosten bei der Justizkasse wird das Familiengericht den Aufhebungsantrag Ihrer Partnerin / Ihrem Partner zustellen.

Das Familiengericht führt in dem Aufhebungsverfahren zwingend den Versorgungsausgleich durch, es sei denn, der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen wurde bzw. im Einzelfall nicht durchgeführt wird.

Das Familiengericht prüft bei dem Versorgungsausgleich die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften der Lebenspartner (w/m). Sobald die Auskünfte der während der Lebenspartnerschaft  erworbenen Rentenanwartschaften vorliegen, bestimmt das Familiengericht einen Termin zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Bei dem Aufhebungstermin müssen beide Lebenspartner persönlich anwesend sein, da beide Lebenspartner angehört werden, ob sie die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wünschen. Nach  Anhörung der Lebenspartner zu den Aufhebungsvoraussetzungen gleicht das Familiengericht – sofern der Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen wurde bzw. nicht durchgeführt wird – die Rentenanwartschaften aus, die während der Lebenspartnerschaft von den Lebenspartnern erwirtschaftet wurden.

Im Rahmen des Aufhebungstermins verkündet das Familiengericht einen sog. Aufhebungsbeschluß, der nach Zusendung durch das Familiengericht umgehend an Sie weitergeleitet wird.

Wenn die Aufhebung der Lebenspartnerschaft im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt, kann beantragt werden, dass das zuständige Familiengericht den Streitwert um bis zu 30 % reduziert.

Wir unterstützen Sie diskret bei deutschlandweiten Aufhebungsverfahren bzw. den „Scheidungen“ von Lebenspartnerschaften. Für die Berechnung der Kosten legen wir die durch das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) vorgeschriebenen Mindestkosten zugrunde.  Bei einem Gerichtstermin vertreten wir Sie selbst oder ein/e von uns beauftragte/r RechtsanwältIn vor Ort.

Wir freuen uns, wenn Sie sich mit uns in Verbindung setzen.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige  XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht.

Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den „strengsten Pflichtteil“ erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch. 

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht  den Antrag zurückgewiesen, weil der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben, die Beschwerde zurückgewiesen und damit die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt. Der – zur Höhe unstreitige – Anspruch auf Elternunterhalt war trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB* verwirkt.

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB  erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12

Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe, den 12. Februar  2014

BGH begrenzt Unterhaltspflicht-Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt bei Pflegkostenregress

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob der Antragsgegner (zahlungspflichtiger Sohn) aus seinem Einkommen oder Vermögen Elternunterhalt schuldet.

Die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen kann, gewährt der Antragsteller (Sozialamt der Stadt Fürth) ihr Leistungen der Sozialhilfe. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller die Erstattung der in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geleisteten Beträge. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen leistungsfähig ist.

Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 27.497,92 €, woraus das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.121 € errechnet hat. Er ist Eigentümer einer aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung, deren Wohnvorteil das Oberlandesgericht mit 339,02 € ermittelt hat. Außerdem ist der Antragsgegner hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Italien, dessen anteiliger Wert vom Antragsteller mit 60.000 € angegeben ist, und verfügt über zwei Lebensversicherungen mit Werten von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Sparguthaben von 6.412,39 €. Eine weitere Lebensversicherung hatte der Antragsgegner gekündigt und deren Wert zur Begleichung von Verbindlichkeiten verwendet, die auf dem Haus in Italien lasteten.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 5.497,78 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die auf weiteren Unterhalt gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und – auf die Beschwerde des Antragsgegners – den Antrag vollständig abgewiesen.

Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der Einkünfte und Nutzungsvorteile des Antragsgegners von insgesamt rund 1.460 € seine Leistungsfähigkeit verneint, weil der damals für den Elternunterhalt geltende, ihm zu belassende Selbstbehalt von 1.500 € nicht überschritten sei. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei, weil schon das Nettoeinkommen nicht fehlerfrei ermittelt wurde. Außerdem betrug der Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts für die hier relevante Zeit lediglich 1.400 € und wurde erst später zum 1. Januar 2011 auf 1.500 € und zum 1. Januar 2013 auf 1.600 € erhöht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner mit monatlich 67,20 € angegebenen Fahrtkosten für Besuche bei seiner Mutter unberücksichtigt gelassen, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass diese Kosten abzusetzen sind, weil die Besuche einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen. Ob auf dieser Grundlage eine Unterhaltspflicht aus dem Einkommen unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des Antragsgegners besteht, wird das Oberlandesgericht erneut prüfen müssen.

Von besonderer Bedeutung sind allerdings die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen.

Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der nichtselbständig tätige Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorge-vermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511).

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht. Da das Oberlandesgericht allerdings auch das Altersvorsorgevermögen nicht fehlerfrei berechnet hat, wird es dieses und die Bemessung eines zusätzlich zu belassenden Notgroschens erneut zu prüfen haben.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin 

zu BGH, Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 269/12
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 135/2013 des BGH vom 07.08.2013

Ehebedingter Nachteil bei Arbeitsplatzwechsel

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 13.03.2013 nochmals mit dem ehebedingten Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB, von folgendem Fall ausgehend, befasst:

Während der Ehe arbeiteten die Eheleute im gleichen Betrieb mit etwa gleichen Karrierechancen. Als die gemeinsame Tochter eingeschult wurde, wechselte die Ehefrau zum Zwecke der besseren Versorgung ihres Kindes zu einem der Schule der Tochter wesentlich näher gelegenen Arbeitsplatz. Hierdurch erlitt sie allerdings nicht unerhebliche Einkommenseinbußen. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit und Scheidung der Ehe geht die Ehefrau wieder einer vollzeitigen Arbeit nach. Ihr Verdienst liegt allerdings deutlich unter dem Niveau, das sie hätte erzielen können, wenn sie ihre Karriere bei dem ursprünglichen Arbeitgeber nicht aufgegeben hätte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.

Unter einem ehebedingten Nachteil versteht man den Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der im Laufe der Ehe deshalb entstanden ist, weil der Unterhaltsberechtigte wegen der internen Rollenverteilung meistens weniger oder gar nicht erwerbstätig war, da sich dieser hauptsächlich um die Erziehung und Betreuung der Kinder und den Haushalt kümmerte. Der Zeitpunkt ab dem diese Verteilung der Rollen galt ist dabei unerheblich.

Wichtig ist die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung, weshalb der Unterhaltspflichtige nicht einwenden kann, dass er den unterhaltsberechtigten Ehegatten im Laufe der Ehe vergeblich dazu aufgefordert habe eine Berufstätigkeit aufzunehmen.

Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs ist ein Nachteil nur dann nicht ehebedingt, wenn der Erwerbsnachteil nicht mit der Ehegestaltung zusammenhängt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich wegen einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung von Seiten des Arbeitgebers aufgegeben oder verloren hätte.

Beschluss des BGH vom 13.03.2013, Az XII ZB 271/12

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

Kosten der Scheidung und eines Zivilprozesses sind steuerlich absetzbar

Scheidungskosten waren bislang als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG nur in eingeschränktem Umfang abzugsfähig. Diese zuvor vertretene Ansicht wurde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (Entscheidung vom 12.05.2011; Az.: VI R 42/10) geändert. Anwalts- und Gerichtskosten können jetzt steuerlich geltend gemacht werden. Bisher konnten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich nur die Anwalts- und Gerichtskosten für die Ehescheidung selbst inklusive Versorgungsausgleich anerkannt werden. Dagegen wurden sonstige Anwalts- und Gerichtskosten nicht mehr berücksichtigt, soweit sie im Zuge von gerichtlichen oder außergerichtlichen Regelungen des Unterhalts, des Zugewinnausgleichs, der Vermögens-auseinandersetzung etc. entstanden sind.

Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12.05.2011 (Az.: VI R 42/10) ergibt sich, dass nunmehr auch solche Kosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Anders als zuvor sieht der BFH die Kosten eines Zivilprozesses nicht mehr als Folge eines freiwillig eingegangenen Kostenrisikos an, sondern unter Hinweis auf das staatliche Gewaltmonopol als notwendige Ausgaben zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Nach der Urteilsbegründung können beide Parteien die aus Zivilprozessen resultierenden Kosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Weiter müssen die Kosten notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Leistungen von Rechtschutzversicherungen sind als Vorteile anzurechnen.

Folgerichtig müssten auch die Kosten für alle im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehenden Verfahren, aber auch sonstige Zivilprozesse zwischen den Ehegatten z.B. wegen Trennungsunterhalt, Gesamtschuldnerausgleich u.s.w. abzugsfähig sein.

Greift man die Argumentation des BFH auf, spricht einiges dafür, dass auch die Kosten für eine außergerichtliche Einigung ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. § 133 I Nr. 2 FamFG verlangt schließlich, dass sich die Beteiligten bereits in der Antragsschrift zu einer möglichen Einigung über die dort genannten Folgesachen äußern.

Tipp: Die neue Rechtsprechung gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide.

Wurde bereits eine Einkommensteuererklärung abgegeben oder liegt sogar bereits ein Bescheid vor, kann gegen diesen innerhalb von einem Monat Einspruch eingelegt werden. Im Rahmen des Einspruchs müssen dann die Scheidungskosten unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung angeführt und belegt werden.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist kommt eine Änderung nur noch in Betracht, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder im Hinblick auf die außergewöhnlichen Belastung als „vorläufig“ gekennzeichnet ist.

Wegen der bei § 33 EStG zu berücksichtigenden zumutbaren Eigenbelastung sollten die Scheidungskosten möglichst in einem Jahr bezahlt und geltend gemacht werden.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

BGH begrenzt Elternunterhaltsanspruch

Wenn Eltern aufgrund eines Umzugs in ein Alten- oder Pflegeheim bedürftig werden, können auch Kinder zur Unterstützung ihrer Eltern im Rahmen des Elternunterhalts herangezogen werden. Berechnungsbasis ist dabei das Familieneinkommen des Kindes. Ämter und Gerichte bewerteten dabei bisher unterschiedlich, in welcher Höhe der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes eine eigene Altersvorsorge treffen kann. Ebenfalls unterschiedlich wurde geregelt, wie viel Unterhalt das Kind, wenn es nicht selbst verdient, aus dem „Taschengeldanspruch“ gegenüber dem Ehepartner zahlen muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 12. Dezember 2012 (AZ: XII ZR 43/11, veröffentlicht am 21.01.2013) den Elternunterhalt weitgehender begrenzt, als dies bislang in der Praxis üblich war. Etliche unterhaltspflichtige Kinder werden aufgrund dieser Entscheidung eine Absenkung ihrer Unterhaltspflicht verlangen können. So werden sich die Aussagen des BGH zum Elternunterhalt aus Taschengeld und zur Altersvorsorge der Ehegatten unterhaltsmindernd auswirken.

Das unterhaltspflichtige Kind kann bis zu fünf Prozent seines sozialversicherungs-pflichtigen und 25 Prozent seines nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommens als Altersvorsorge ansparen, ohne dass diese Beträge bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt werden. Der neuen BGH-Rechtsprechung zufolge gelten diese Pauschalbeträge jedoch nicht für den Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes. Sein Aufwand für die Altersvorsorge ist auch bei höheren Beträgen bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Allerdings muss dessen Altersvorsorge tatsächlich erbracht werden und in einem vernünftigen Rahmen bleiben.

Soweit ein Ehepartner kein eigenes Einkommen erzielt, hat er gegenüber dem anderen Partner einen Anspruch auf Taschengeld aus dem Familieneinkommen. Unterschiedlich bewertet wurde bisher, ob und in welcher Höhe der einkommenslose Ehepartner Elternunterhalt aus seinem Taschengeld zahlen muss. Der BGH hat klargestellt, dass das Taschengeld die persönlichen Bedürfnisse des nicht Berufstätigen befriedigen soll und ein Teil des Taschengeldes anrechnungsfrei bleiben muss.

Darüber hinaus hat der BGH für das unterhaltspflichtige Kind Verbesserungen des Wohnvorteils in einer eigenen Immobilie und bei der Heranziehung von Kapitaleinkünften geschaffen.

Darüber hinaus hat der BGH auch im Hinblick auf die Berücksichtigung des Wohnvorteils beim Bewohnen einer eigenen Immobilie durch das unterhaltspflichtige Kind und bei der Heranziehung von Kapitaleinkünften eine für den Unterhaltspflichtigen günstige Entscheidung getroffen.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

Ehegattenunterhalt soll nachjustiert werden

§ 1578b I BGB soll zukünftig lauten:
„Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.“

Mit der Gesetzesänderung zum nachehelichen Unterhalt wird klargestellt, inwieweit Unterhaltsansprüche der Höhe nach oder zeitlich zu beschränken sind.

Mit dem neu geschaffenen § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hatte die Unterhaltsrechtsreform von 2008 eine Billigkeitsregelung eingefügt, die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. Insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen nach Scheidung sogenannter „Altehen“ geriet die Vorschrift in die Diskussion. Solche Ehen, die lange vor der Reform von 2008 geschlossen wurden, sind oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauenehe geprägt. Im Vertrauen auf die Fortgeltung des alten Unterhaltsrechts und damit auf eine lebenslange Absicherung haben Frauen oft in eine Aufgabenteilung eingewilligt, die ihnen die Führung des Haushalts und meist auch die Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder zuweist, während der Ehemann das Erwerbseinkommen beisteuert und seine berufliche Karriere fördert. Nach Scheidung einer solchen Ehe steht die Frau mangels beruflicher Ausbildung und in Anbetracht ihres bereits fortgeschrittenen Alters oft ohne reale Aussicht auf ein angemessenes Erwerbseinkommen da. Dennoch haben die Instanzgerichte nach Inkrafttreten der Reform auch die aus diesen Ehen resultierenden Unterhaltsansprüche oft rigide beschränkt, ohne dem Gesichtspunkt der langen Ehedauer Bedeutung beizumessen. Das wird vielfach als ungerecht empfunden. Es ist der Eindruck entstanden, dass beim Fehlen ehebedingter Nachteile die nachehelichen Unterhaltsansprüche oftmals „automatisch“ befristet werden, ohne dass die weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Ehe, bei der Billigkeitsabwägung Beachtung finden.

Eine solche „automatische“ Beschränkung entsprach nicht der Intention des Reformgesetzgebers von 2008. Auch der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Diese Linie verfolgen – soweit ersichtlich – jetzt auch die Instanzgerichte.

Vor diesem Hintergrund wird nunmehr die Ehedauer als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB aufgenommen.

Die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums v. 14.12.2012 finden Sie hier