Trennung und Scheidung

Trennung und Scheidung bringen für Betroffene viele rechtliche Fragen mit sich: Besteht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Ehescheidung? Wie wird der Unterhalt geregelt? Was sind meine Rechte und meine Pflichten? Und welche Vorgaben zur Regelung des Umgangs gibt es?

Bei dieser Informationsveranstaltung steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Bohn, als Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin sowie eine sozialpädagogische Fachkraft der Beratungsstelle für Fragen zur Verfügung.

Die Informationsveranstaltung ist hilfreich für alle, die zum ersten Mal mit dem Thema Trennung und Scheidung konfrontiert sind und sich zunächst einen Überblick verschaffen möchten. Sie dient auch zur Vorbereitung auf weitere Gespräche mit Fachleuten. Der Vortrag soll und kann ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.

Kosten:                    Die Informationsveranstaltung ist für Sie kostenfrei.

Anmeldung:            Es ist keine Anmeldung erforderlich.

Ort:                          Gruppenraum der Evangelischen Beratungsstelle Augsburg
.                                Oberbürgermeister-Dreifuß-Str. 1,
.                                86153 Augsburg

Väterrechte und Pflichten

Im Falle einer Trennung oder Scheidung stellen sich vor allem bei Männern / Vätern folgende Fragen: „Bin ich überhaupt der biogische Vater des Kindes? Wie oft werde ich mein Kind nach der Trennung sehen dürfen? Darf mir die Mutter des Kindes den Umgang mit meinem Kind verbieten? Muss ich Unterhalt bezahlen und falls ja in welcher Höhe?

Vater im Sinne des Gesetzes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Bestehen begründete Zweifel an einer Vaterschaft, kann man diese beim zuständigen Familiengericht anfechten. Allerdings ist eine Vaterschaftsanfechtung normalerweise maximal zwei Jahre nach Kenntnis der Gründe möglich.

Nach Klärung der Vaterschaft stellt sich die Frage welche Rechte der Vater nunmehr in Bezug auf das gemeinsame Kind hat.

Miteinander verheiratete Eltern haben auch nach der Trennung bzw. Scheidung grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. Grundsätzlich darf der eine Elternteil nicht ohne die Zustimmung oder gegen den Willen des anderen Elternteils alleine darüber bestimmen, bei wem und wo die Kinder künftig wohnen werden – oder diese einfach mitnehmen.

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, soweit nicht eine sog. Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder Notar bezüglich der gemeinsamen Sorge abgegeben wurde. Ebenfalls hat der Vater die Möglichkeit im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Übertragung des gemeinsamen Sorgerecht zu beantragen.

Unabhängig vom Sorgerecht hat der Vater ein Recht auf den regelmäßigen Umgang mit dem Kind, den ihm die Mutter auch nicht verwehren darf.

Nach einer Trennung bzw. Scheidung kann anhand der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf und damit der zu zahlende Unterhalt für das/die gemeinsame(n) Kind(er), das/die nicht im eigenen Haushalt lebt/leben ermittelt werden.

Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine bundesweit anerkannte Richtlinie zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfes und damit zur Ermittlung des Unterhalts. Der Unterhaltsbedarf ist dabei gestaffelt nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des/der unterhaltsberechtigten Kindes/Kinder.

Der Selbstbehalt für einen erwerbstätigen Unterhaltszahler beträgt bis 2014 monatlich 1.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2015 ist dieser auf 1.080 Euro gestiegen.

Für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten steigt der notwendige Selbstbehalt ab Januar 2015 von 800 Euro auf 880 Euro im Monat. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.

Sofern das monatliche unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der unterhaltspflichtigen Person über 5.100,00 Euro liegt, wird der zu zahlende Unterhaltsbetrag nicht mehr nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, sondern individuell im Einzelfall bestimmt. Soweit Kinder im Ausland leben, gibt es Sonderregelungen die zu einer Änderung des Unterhaltsbetrages führen können.

Kindergeldberechtigt ist der Elternteil in dessen Haushalt das Kind lebt. Soweit das Kind im Haushalt des Vaters lebt ergeben sich hieraus auch entsprechende Steuervorteile sowie die Möglichkeit, dass der Vater nach der Geburt des Kindes einen Anspruch auf Elternzeit hat, soweit er das Kind überwiegend selbst betreut und während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Unabhängig vom Recht der Personensorge für das Kind kann auch der nicht verheiratete Vater einen Elterngeldanspruch haben.

Wenn der Anruf aus dem Kindergarten oder der Schule wegen Erkrankung des Kindes kommt, dürfen auch Väter nicht nur früher den Arbeitsplatz verlassen sondern sie haben bei Erkrankung des Kindes ebenfalls die Möglichkeit von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden, ohne dass Sie hierdurch Ihre Vergütungsansprüche verlieren.

Zudem haben auch Väter aus familiären Gründen das Recht Ihre Arbeitszeit zu verringern, soweit das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht und keine betrieblichen Gründe der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

Infoveranstaltung zu Trennung und Scheidung bei der Evangelischen Beratungsstelle Augsburg

Trennung und Scheidung …

… bringen für Betroffene viele rechtliche Fragen mit sich: Beantragen wir das gemeinsame Sorgerecht? Wie wird der Unterhalt geregelt? Was sind meine Rechte und meine Pflichten? Und welche Vorgaben zur Regelung des Umgangs gibt es?

Bei dieser Informationsveranstaltung stehe ich Ihnen als Anwältin mit besonderen Kenntnissen im Familienrecht sowie eine sozialpädagogische Fachkraft zur Verfügung.

Sie erhalten grundlegende Informationen und haben Raum für eigene Fragen.

Die Informationsveranstaltung ist hilfreich für alle, die zum ersten Mal mit dem Thema Trennung und Scheidung konfrontiert sind und sich zunächst einen Überblick verschaffen möchten. Sie dient auch zur Vorbereitung auf weitere Gespräche mit Fachleuten.

Wann:                       Samstag, 21.03.2015 von 10:00 – 13:00 Uhr

Kosten:                     Die Informationsveranstaltung ist für Sie kostenfrei.

Anmeldung:             Es ist keine Anmeldung erforderlich.

Ort:                           Gruppenraum der Evangelischen Beratungsstelle Augsburg
.                                 Oberbürgermeister-Dreifuß-Str. 1,
.                                 86153 Augsburg

Ehebedingter Nachteil bei Arbeitsplatzwechsel

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 13.03.2013 nochmals mit dem ehebedingten Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB, von folgendem Fall ausgehend, befasst:

Während der Ehe arbeiteten die Eheleute im gleichen Betrieb mit etwa gleichen Karrierechancen. Als die gemeinsame Tochter eingeschult wurde, wechselte die Ehefrau zum Zwecke der besseren Versorgung ihres Kindes zu einem der Schule der Tochter wesentlich näher gelegenen Arbeitsplatz. Hierdurch erlitt sie allerdings nicht unerhebliche Einkommenseinbußen. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit und Scheidung der Ehe geht die Ehefrau wieder einer vollzeitigen Arbeit nach. Ihr Verdienst liegt allerdings deutlich unter dem Niveau, das sie hätte erzielen können, wenn sie ihre Karriere bei dem ursprünglichen Arbeitgeber nicht aufgegeben hätte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.

Unter einem ehebedingten Nachteil versteht man den Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten, der im Laufe der Ehe deshalb entstanden ist, weil der Unterhaltsberechtigte wegen der internen Rollenverteilung meistens weniger oder gar nicht erwerbstätig war, da sich dieser hauptsächlich um die Erziehung und Betreuung der Kinder und den Haushalt kümmerte. Der Zeitpunkt ab dem diese Verteilung der Rollen galt ist dabei unerheblich.

Wichtig ist die tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung, weshalb der Unterhaltspflichtige nicht einwenden kann, dass er den unterhaltsberechtigten Ehegatten im Laufe der Ehe vergeblich dazu aufgefordert habe eine Berufstätigkeit aufzunehmen.

Nach Feststellung des Bundesgerichtshofs ist ein Nachteil nur dann nicht ehebedingt, wenn der Erwerbsnachteil nicht mit der Ehegestaltung zusammenhängt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Arbeitsplatz ausschließlich wegen einer von ihm persönlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung von Seiten des Arbeitgebers aufgegeben oder verloren hätte.

Beschluss des BGH vom 13.03.2013, Az XII ZB 271/12

Christiane Bohn, Rechtsanwältin