Keine Teilhabe an den Rentenansprüchen der Ehefrau bei krassem Fehlverhalten

56-jähriger Emder geht leer aus

Normalerweise findet im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich statt, das heißt, die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute werden gleichmäßig auf beide verteilt. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Der 3. Senat des Oberlandesgerichts hat jetzt die Beschwerde eines Mannes zurückgewiesen, der trotz der Begehung schwerer Straftaten zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau an deren Rentenansprüchen teilhaben wollte.

Der 56-jährige Ehemann und die 64-jährige Ehefrau waren beinahe 20 Jahre lang verheiratet. Nach der Trennung brach der seit Jahren heroinabhängige Ehemann in das Wohnhaus seiner Ehefrau ein, besprühte dort die Wände mit Beleidigungen und setzte dann das Haus in Brand. Es entstand ein Schaden von 37.000,- Euro. Kurze Zeit später brachte er bei einem Zusammentreffen seine Frau zu Boden und würgte sie lebensgefährlich, bis sie „Sterne sah“ und die von Nachbarn herbeigerufene Polizei eingriff. Der Mann wurde später zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

Im Rahmen der Scheidung wollte der Ehemann an den Rentenansprüchen seiner Frau partizipieren. Das Amtsgericht Emden lehnte dies ab. Der Ehemann wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und rief das Oberlandesgericht an. Der 3. Senat hat jetzt die Entscheidung aus Emden bestätigt. Nach § 27 VersAusglG würden Rentenansprüche dann nicht geteilt, wenn dies grob unbillig wäre. So liege der Fall hier. Der Ehemann habe sich eines besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Frau schuldig gemacht. Dass er sich später bei ihr entschuldigt habe, ändere daran letztlich nichts. Auch die Tatsache, dass die Ehe beinahe 20 Jahre lang bestanden habe, rechtfertige bei einem solchen krassen Fehlverhalten nicht die Teilhabe des Mannes an den Rentenansprüchen seiner Frau.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Az. 3 UF 146/16 Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 17. November 2016

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 05.12.2016

 

Änderung Kindesunterhalt ab 01.01.2017

Auch das Jahr 2017 bringt eine erneute Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ mit sich. Ab dem 01.01.2017 werden neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt festgelegt.

Wie bereits im Vorjahr orientiert sich der jeweilige Bedarfsbetrag an der geltenden Mindestgehaltsverordnung. Der monatliche Mindestunterhalt beträgt somit ab 2017 in der ersten Einkommensgruppe:

  • 1. Altersstufe: 342,00 Euro,
  • 2. Altersstufe: 393,00 Euro,
  • 3. Altersstufe: 460,00 Euro,
  • 4. Altersstufe (ab 18 Jahren bei Bedarf): 527,00 Euro.

Der Unterhaltsbetrag erhöht sich entsprechend dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Des Weiteren ist für 2017 eine Erhöhung des Kindergeldes geplant. Danach sollen betreuenden Elternteile zwei Euro mehr Kindergeld erhalten als bisher.

Das unterhaltsverpflichte Elternteil eines minderjährigen Kindes kann nach wie vor die Hälfte des Kindergeldes von dem zu zahlenden Unterhalt abziehen. Ab Volljährigkeit des Kindes kann ein Betrag in voller Höhe des gesamten Kindergeldes vom Tabellenbetrag lt. Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden.

Eine endgültige Entscheidung bezüglich der künftigen Kindergelderhöhung wird erst Mitte Dezember 2016 erwartet.

Der sogenannte Selbstbehalt – der Betrag, welcher dem unterhaltspflichtigen Elternteil für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben soll – wird mit der für 2017 geplanten Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ ändert sich nicht. Der Selbstbehalt wurde zum 01.01.2015 angehoben.

Im übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert.

Die ab 01.01.2017 gültige „Düsseldorfer Tabelle“ finden Sie unter Downloads.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

Väterrechte und Pflichten

Im Falle einer Trennung oder Scheidung stellen sich vor allem bei Männern / Vätern folgende Fragen: „Bin ich überhaupt der biogische Vater des Kindes? Wie oft werde ich mein Kind nach der Trennung sehen dürfen? Darf mir die Mutter des Kindes den Umgang mit meinem Kind verbieten? Muss ich Unterhalt bezahlen und falls ja in welcher Höhe?

Vater im Sinne des Gesetzes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Bestehen begründete Zweifel an einer Vaterschaft, kann man diese beim zuständigen Familiengericht anfechten. Allerdings ist eine Vaterschaftsanfechtung normalerweise maximal zwei Jahre nach Kenntnis der Gründe möglich.

Nach Klärung der Vaterschaft stellt sich die Frage welche Rechte der Vater nunmehr in Bezug auf das gemeinsame Kind hat.

Miteinander verheiratete Eltern haben auch nach der Trennung bzw. Scheidung grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. Grundsätzlich darf der eine Elternteil nicht ohne die Zustimmung oder gegen den Willen des anderen Elternteils alleine darüber bestimmen, bei wem und wo die Kinder künftig wohnen werden – oder diese einfach mitnehmen.

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, soweit nicht eine sog. Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder Notar bezüglich der gemeinsamen Sorge abgegeben wurde. Ebenfalls hat der Vater die Möglichkeit im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Übertragung des gemeinsamen Sorgerecht zu beantragen.

Unabhängig vom Sorgerecht hat der Vater ein Recht auf den regelmäßigen Umgang mit dem Kind, den ihm die Mutter auch nicht verwehren darf.

Nach einer Trennung bzw. Scheidung kann anhand der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf und damit der zu zahlende Unterhalt für das/die gemeinsame(n) Kind(er), das/die nicht im eigenen Haushalt lebt/leben ermittelt werden.

Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine bundesweit anerkannte Richtlinie zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfes und damit zur Ermittlung des Unterhalts. Der Unterhaltsbedarf ist dabei gestaffelt nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des/der unterhaltsberechtigten Kindes/Kinder.

Der Selbstbehalt für einen erwerbstätigen Unterhaltszahler beträgt bis 2014 monatlich 1.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2015 ist dieser auf 1.080 Euro gestiegen.

Für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten steigt der notwendige Selbstbehalt ab Januar 2015 von 800 Euro auf 880 Euro im Monat. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.

Sofern das monatliche unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der unterhaltspflichtigen Person über 5.100,00 Euro liegt, wird der zu zahlende Unterhaltsbetrag nicht mehr nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, sondern individuell im Einzelfall bestimmt. Soweit Kinder im Ausland leben, gibt es Sonderregelungen die zu einer Änderung des Unterhaltsbetrages führen können.

Kindergeldberechtigt ist der Elternteil in dessen Haushalt das Kind lebt. Soweit das Kind im Haushalt des Vaters lebt ergeben sich hieraus auch entsprechende Steuervorteile sowie die Möglichkeit, dass der Vater nach der Geburt des Kindes einen Anspruch auf Elternzeit hat, soweit er das Kind überwiegend selbst betreut und während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Unabhängig vom Recht der Personensorge für das Kind kann auch der nicht verheiratete Vater einen Elterngeldanspruch haben.

Wenn der Anruf aus dem Kindergarten oder der Schule wegen Erkrankung des Kindes kommt, dürfen auch Väter nicht nur früher den Arbeitsplatz verlassen sondern sie haben bei Erkrankung des Kindes ebenfalls die Möglichkeit von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden, ohne dass Sie hierdurch Ihre Vergütungsansprüche verlieren.

Zudem haben auch Väter aus familiären Gründen das Recht Ihre Arbeitszeit zu verringern, soweit das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht und keine betrieblichen Gründe der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin