Vortrag Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Wer entscheidet dann über medizinische Maßnahmen und Operationen? Wer verwaltet das Vermögen, erledigt Bankgeschäfte, kümmert sich um Mietangelegenheiten oder sucht einen Platz im Pflegeheim?

Frau Rechtsanwältin Bohn, die mehrjährige Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht, Familienmediatorin, Nachlasspflegerin sowie Betreuerin aufweist, informiert Sie in diesem Vortag über die Möglichkeiten einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung damit auch bei schwerer Erkrankung oder einem plötzlichen Unfall eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht wird.

Der Vortrag wird von der Kreisgruppe Augsburg angeboten.

Wann:     Dienstag, 10.07.2018 um 18:00 Uhr
Wo:         Pfarrheim “ Heiligste Dreifaltigkeit“ in der Ulmer Str. 195 in Augsburg

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

Änderung Kindesunterhalt ab 01.01.2018

Auch das Jahr 2018 bringt eine erneute Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ mit sich. Ab dem 01.01.2018 werden neue Beträge für den Kindesunterhalt festgelegt.

Die Richtlinie zur Höhe des Kindesunterhaltes – die sog. Düsseldorfer Tabelle – wurde ab dem kommenden Jahr 2018 neu strukturiert. Die Kindesunterhaltsbeträge für Minderjähre wurden um monatlich 5,00 bis 11,00 € angehoben.

Zudem wurden die Einkommensgruppen angehoben. Die erste Einkommensgruppe, nach der der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder zu zahlen ist, wird nun bei einem Nettoeinkommen bis 1.900,00 Euro (zuvor bis 1.500,00 €) angewandt.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber der Tabelle 2017 unverändert.

Die ab 01.01.2018 gültige „Düsseldorfer Tabelle“ finden Sie unter Downloads.

Richtig Erben und Vererben – was ist rechtlich und steuerlich zu beachten

Vortrag zum Thema Erbrecht

Referenten:  Frau Rechtsanwältin Christiane Bohn und
Herr Steuerberater Dipl.-Betriebswirt (FH) Alexander Kunz

In diesem Vortrag werden insbesondere folgende rechtliche Themen besprochen:

  • Gesetzliche und testamentarische Erbfolge
  • Pflichtteil
  • lebzeitige Zuwendungen
  • Brauche ich ein Testament?
  • Wie setze ich ein Testament auf?
  • Lebzeitige Zuwendungen auch bei pflegebedürftigen Eltern (Sozialhilferegress im Pflegeheimfall und möglichen Elternunterhaltsansprüchen)

Wann:     Donnerstag, 20.07.2017 um 19:30 Uhr
Wo:         Gasthof Krone in 86343 Königsbrunn, Bürgermeister-Wohlfahrt-Str. 44

Ein Auszug des Vortrags kann hier gefunden werden

Unterhaltsvorschuss-Reform 2017 (ab 1.7. 2017)

Plötzlich alleinerziehend – dabei sind es nicht nur Frauen, die auf Unterstützung von außen angewiesen sind. Auch Männer stehen in einer solchen Situation vor neuen finanziellen Herausforderungen und müssen sich im Alltag als Familie mit Kindern einer Vielzahl von Belastungen stellen. Fällt in einer solchen Situation dann auch noch der Unterhalt des Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise aus, drohen zudem noch finanzielle Probleme – unabhängig der Frage nach dem Sorgerecht.

Bezugsrahmen und Bezugsdauer der Unterhaltsvorschussleistungen werden ab 1.7.2017 ausgeweitet so dass sich dieses vorteilhaft für leistungsberechtigte Alleinerziehende auswirkt.

Unterhaltsvorschussleistungen werden bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bis zum 18. Geburtstag des Kindes in folgender Höhe gewährt.

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahre 150 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahre 201 Euro

und nun ab Juli 2017 für Kinder von 12  bis 17 Jahren 268 Euro.

Unterhaltsvorschuss bei Hartz-IV-Leistungen

Alleinerziehende die Hartz-IV-Leistungen erhalten und müssen den Unterhaltsvorschuss mit diesen staatlichen Leistungen verrechnen wenn:

  • das Kind zwischen 12 und 17 Lebensjahr ist und selbst im Bezug von Hartz IV Leistungen nach dem SGB II steht und
  • der alleinerziehende Elternteil – der im Hartz IV Bezug steht – selbst über ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro (brutto) verfügt.

Die neue Regelung soll einen Anreiz schaffen, durch eigene Verdienste teilweise aus dem Bezug von Sozialleistungen auszusteigen.
Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils weiterhin irrelevant.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

Krise in der Paarbeziehung: Chance zum Neubeginn oder Anfang vom Ende?

In diesem Vortrag informieren Sie Rechtsanwältin und Mediatorin Christiane Bohn und Diplom-Ökonomin und Paarberaterin Claudia Rühm über die Möglichkeiten und Chancen von Paaren, die in einer Krise oder (nur) einem heftigeren Alltagskonflikt stecken und Ihre Beziehung verbessern oder eine Trennung fair, professionell und informiert vorbereiten wollen. Mehr Klarheit, Entscheidungsbereitschaft, sowie ein wirtschaftlicheres Ergebnis und letztlich eine friedlichere Konfliktklärung und -lösung werden angestrebt. Dies ist umso wichtiger, wenn Kinder mit betroffen sind. Hierbei beantworten die Referentinnen Fragen wie: Wie lernen wir, wieder besser miteinander zu kommunizieren? Was passiert in einer Paarberatung? Wie finde(n) ich /wir einfacher zu einer Entscheidung? Welche Möglichkeiten gibt es im Falle einer Trennung und Scheidung? Was ist eine Mediation und wie läuft diese ab? Mit welchen Kosten sind die verschiedenen professionellen Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten verbunden? Mit welchen Kosten ist eine gerichtliche Auseinandersetzung bei Trennung/Scheidung verbunden? etc.. Ziel dieses Vortrags ist es, in der Vorgehensweise für den Trennungsfall möglichst einvernehmlich alle Belange zu klären, um nervliche und finanzielle Belastungen durch gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und den Beteiligten baldmöglichst Planungssicherheit für die Zukunft zu bieten.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

Vortrag zum Thema: Probleme des Kindes- und Elternunterhaltsrechts

Wer haftet für wen?

In diesem Vortrag werden Kindesunterhaltsansprüche im Trennungs- und Scheidungsfall sowie die Elternunterhaltsansprüche bei pflegebedürftigen Eltern (Sozialhilferegress im Pflegeheimfall) erläutert. Dieser Vortrag soll sowohl Gemeinsamkeiten wie Unterschiede von Kindes- und Elternunterhaltsansprüchen aufzeigen.

Insbesondere wird dargestellt, welche eigenen Einkünfte und Belastungen beim Kindes- und Elternunterhalt relevant sind. Der Vortrag umfasst auch einen Exkurs zum Thema Ehegattenunterhalt im Fall von Trennung- und Scheidung und zeigt auf, welche unterhaltsrechtlichen Änderungen sich ergeben, wenn das Kind volljährig wird oder eine Ausbildung beginnt. Zum Thema gehört auch, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kinder zur Bezahlung des gesetzlichen Elternunterhaltes im Fall der Unterbringung eines Elternteils im Pflegeheim verpflichtet sind, bzw. welche Möglichkeiten bestehen, eine solche Verpflichtung z.B. durch rechtzeitige Vermögensübertragung zu verringern oder zu vermeiden.

Wann:            Donnerstag, 19.01.2017 um 19:30 Uhr
Ort:                Kissing, Mittelschule Pestalozzistr. 2; Eingang rechter Trakt, Raum 17/EG Kosten:         5,00 € / ermäßigte Gebühr: 3,00 €
Anmeldung: Es ist keine Anmeldung erforderlich.

Weitere Vorträge finden statt am:
Donnerstag, 16.03.2017, 19:30 Uhr in Hollenbach und
Donnerstag, 29.06.2017, 19:30 Uhr in Friedberg

Keine Teilhabe an den Rentenansprüchen der Ehefrau bei krassem Fehlverhalten

56-jähriger Emder geht leer aus

Normalerweise findet im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich statt, das heißt, die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute werden gleichmäßig auf beide verteilt. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Der 3. Senat des Oberlandesgerichts hat jetzt die Beschwerde eines Mannes zurückgewiesen, der trotz der Begehung schwerer Straftaten zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau an deren Rentenansprüchen teilhaben wollte.

Der 56-jährige Ehemann und die 64-jährige Ehefrau waren beinahe 20 Jahre lang verheiratet. Nach der Trennung brach der seit Jahren heroinabhängige Ehemann in das Wohnhaus seiner Ehefrau ein, besprühte dort die Wände mit Beleidigungen und setzte dann das Haus in Brand. Es entstand ein Schaden von 37.000,- Euro. Kurze Zeit später brachte er bei einem Zusammentreffen seine Frau zu Boden und würgte sie lebensgefährlich, bis sie „Sterne sah“ und die von Nachbarn herbeigerufene Polizei eingriff. Der Mann wurde später zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

Im Rahmen der Scheidung wollte der Ehemann an den Rentenansprüchen seiner Frau partizipieren. Das Amtsgericht Emden lehnte dies ab. Der Ehemann wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und rief das Oberlandesgericht an. Der 3. Senat hat jetzt die Entscheidung aus Emden bestätigt. Nach § 27 VersAusglG würden Rentenansprüche dann nicht geteilt, wenn dies grob unbillig wäre. So liege der Fall hier. Der Ehemann habe sich eines besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Frau schuldig gemacht. Dass er sich später bei ihr entschuldigt habe, ändere daran letztlich nichts. Auch die Tatsache, dass die Ehe beinahe 20 Jahre lang bestanden habe, rechtfertige bei einem solchen krassen Fehlverhalten nicht die Teilhabe des Mannes an den Rentenansprüchen seiner Frau.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Az. 3 UF 146/16 Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 17. November 2016

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 05.12.2016

 

Änderung Kindesunterhalt ab 01.01.2017

Auch das Jahr 2017 bringt eine erneute Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ mit sich. Ab dem 01.01.2017 werden neue Bedarfssätze für den Kindesunterhalt festgelegt.

Wie bereits im Vorjahr orientiert sich der jeweilige Bedarfsbetrag an der geltenden Mindestgehaltsverordnung. Der monatliche Mindestunterhalt beträgt somit ab 2017 in der ersten Einkommensgruppe:

  • 1. Altersstufe: 342,00 Euro,
  • 2. Altersstufe: 393,00 Euro,
  • 3. Altersstufe: 460,00 Euro,
  • 4. Altersstufe (ab 18 Jahren bei Bedarf): 527,00 Euro.

Der Unterhaltsbetrag erhöht sich entsprechend dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Des Weiteren ist für 2017 eine Erhöhung des Kindergeldes geplant. Danach sollen betreuenden Elternteile zwei Euro mehr Kindergeld erhalten als bisher.

Das unterhaltsverpflichte Elternteil eines minderjährigen Kindes kann nach wie vor die Hälfte des Kindergeldes von dem zu zahlenden Unterhalt abziehen. Ab Volljährigkeit des Kindes kann ein Betrag in voller Höhe des gesamten Kindergeldes vom Tabellenbetrag lt. Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden.

Eine endgültige Entscheidung bezüglich der künftigen Kindergelderhöhung wird erst Mitte Dezember 2016 erwartet.

Der sogenannte Selbstbehalt – der Betrag, welcher dem unterhaltspflichtigen Elternteil für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben soll – wird mit der für 2017 geplanten Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ ändert sich nicht. Der Selbstbehalt wurde zum 01.01.2015 angehoben.

Im übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert.

Die ab 01.01.2017 gültige „Düsseldorfer Tabelle“ finden Sie unter Downloads.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

Väterrechte und Pflichten

Im Falle einer Trennung oder Scheidung stellen sich vor allem bei Männern / Vätern folgende Fragen: „Bin ich überhaupt der biogische Vater des Kindes? Wie oft werde ich mein Kind nach der Trennung sehen dürfen? Darf mir die Mutter des Kindes den Umgang mit meinem Kind verbieten? Muss ich Unterhalt bezahlen und falls ja in welcher Höhe?

Vater im Sinne des Gesetzes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Bestehen begründete Zweifel an einer Vaterschaft, kann man diese beim zuständigen Familiengericht anfechten. Allerdings ist eine Vaterschaftsanfechtung normalerweise maximal zwei Jahre nach Kenntnis der Gründe möglich.

Nach Klärung der Vaterschaft stellt sich die Frage welche Rechte der Vater nunmehr in Bezug auf das gemeinsame Kind hat.

Miteinander verheiratete Eltern haben auch nach der Trennung bzw. Scheidung grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. Grundsätzlich darf der eine Elternteil nicht ohne die Zustimmung oder gegen den Willen des anderen Elternteils alleine darüber bestimmen, bei wem und wo die Kinder künftig wohnen werden – oder diese einfach mitnehmen.

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern steht der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, soweit nicht eine sog. Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder Notar bezüglich der gemeinsamen Sorge abgegeben wurde. Ebenfalls hat der Vater die Möglichkeit im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Übertragung des gemeinsamen Sorgerecht zu beantragen.

Unabhängig vom Sorgerecht hat der Vater ein Recht auf den regelmäßigen Umgang mit dem Kind, den ihm die Mutter auch nicht verwehren darf.

Nach einer Trennung bzw. Scheidung kann anhand der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf und damit der zu zahlende Unterhalt für das/die gemeinsame(n) Kind(er), das/die nicht im eigenen Haushalt lebt/leben ermittelt werden.

Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine bundesweit anerkannte Richtlinie zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfes und damit zur Ermittlung des Unterhalts. Der Unterhaltsbedarf ist dabei gestaffelt nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des/der unterhaltsberechtigten Kindes/Kinder.

Der Selbstbehalt für einen erwerbstätigen Unterhaltszahler beträgt bis 2014 monatlich 1.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2015 ist dieser auf 1.080 Euro gestiegen.

Für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten steigt der notwendige Selbstbehalt ab Januar 2015 von 800 Euro auf 880 Euro im Monat. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.

Sofern das monatliche unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der unterhaltspflichtigen Person über 5.100,00 Euro liegt, wird der zu zahlende Unterhaltsbetrag nicht mehr nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, sondern individuell im Einzelfall bestimmt. Soweit Kinder im Ausland leben, gibt es Sonderregelungen die zu einer Änderung des Unterhaltsbetrages führen können.

Kindergeldberechtigt ist der Elternteil in dessen Haushalt das Kind lebt. Soweit das Kind im Haushalt des Vaters lebt ergeben sich hieraus auch entsprechende Steuervorteile sowie die Möglichkeit, dass der Vater nach der Geburt des Kindes einen Anspruch auf Elternzeit hat, soweit er das Kind überwiegend selbst betreut und während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Unabhängig vom Recht der Personensorge für das Kind kann auch der nicht verheiratete Vater einen Elterngeldanspruch haben.

Wenn der Anruf aus dem Kindergarten oder der Schule wegen Erkrankung des Kindes kommt, dürfen auch Väter nicht nur früher den Arbeitsplatz verlassen sondern sie haben bei Erkrankung des Kindes ebenfalls die Möglichkeit von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden, ohne dass Sie hierdurch Ihre Vergütungsansprüche verlieren.

Zudem haben auch Väter aus familiären Gründen das Recht Ihre Arbeitszeit zu verringern, soweit das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht und keine betrieblichen Gründe der Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.

Christiane Bohn, Rechtsanwältin

BGH-Entscheidung zum Elternunterhalt bei Patchwork-Familien

BGH-Beschluss vom 9. März 2016 – XII ZB 693/14

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen ist.

Der im Jahre 1941 geborene S. ist der Vater des Antragsgegners. Er wird seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt; er bezieht laufende Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege). Der Sozialhilfeträger (Antragsteller) verlangt von dem Sohn (Antragsgegner) aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII für den Zeitraum ab Januar 2012 Elternunterhalt. Der Antragsgegner lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende minderjährige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Elternunterhalts verpflichtet. Dabei ist es u.a. davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner nicht – wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner – auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könne, weil der Antragsgegner seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen bestätigt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Zwar kann sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht ist allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.

Weil das Oberlandesgericht einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mit unzutreffenden Erwägungen abgewiesen hat, konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Ist das gemeinsame Kind, wie hier, älter als drei Jahre, steht dem betreuenden Elternteil nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB dann weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Da hier keine kindbezogenen Verlängerungsgründe festgestellt sind, kamen lediglich elternbezogene Gründe in Betracht. Solche können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Eine rechtsmissbräuchliche Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters ist hier nicht ersichtlich.

Auf dieser rechtlichen Grundlage wird das Oberlandesgericht nun Grund und Höhe eines vorrangig zu berücksichtigenden Anspruchs auf Betreuungsunterhalt feststellen müssen.

* § 1615 l Abs. 2 BGB:
Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit (drei Jahre) hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

** § 1603 Abs. 1 BGB:
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

*** § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII:
Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.

Vorinstanzen:
AG Kelheim – Beschluss vom 16. Juni 2014 – 1 F 33/13
OLG Nürnberg – Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 7 UF 988/14

Karlsruhe, den 9. März 2016

Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 54/2016 v. 09.03.2016